Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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Alter her gut edel und Wappengenoss 1) Ast» ist 
ebenso kräftig als wenn er «vor offenem Gericht ge- 
schworen hätte.» 
Nicht minder interessant sind die zivilrechtlichen 
Bestimmungen dieses «Landrechtes» über Lehen, «uan ds- 
währung » (Zahlmittel)?), Zinsen, Gerhabschaft (Vor- 
mundschaft), Zhe, Frbschaft, Vermächtniss, «liegende 
Güter und gute Gedinge», Geldschulden, Gewehr 
(Erjährungsbesitz). In letzterer Beziehung ist es für dieses 
Statut charakteristisch, dass eine «Herrschaft» gegenüber 
carmen Leuten » selbst in hundert Jahren nicht soll er- 
sitzen können, dass dagegen Kirchengüter selbst in 
zwanzig Jahren sollen ersessen werden, weil die Kirche 
Mittel genug habe, sich dagegen zu schützen. ®) 
Auch die Dorfschaften (Purschaften) treten in diesem 
Statut schon mit selbstbewusster Selbständigkeit auf in dem 
Satz: « Purschaftrecht (Dorfrecht) stat für sich selber. » Auch 
haben diese « Nachbarschaften » (« Purschaften ») schon eine 
administrative Busskompetenz bis auf 5 %, somit auch das 
Recht, Gebote und Verbote zu erlassen — ohne Zweifel 
zunächst mit Rücksicht auf die Allmend (Wald und Weide), 
an welcher diese Nachbarschaften daher bereits ein genossen- 
schaftliches Nutzungsrecht oder Nutzeigenthum (denn das 
Obereigenthum daran stand dem Territorialherrn zu) sich 
1) Auf diese «Wappengenossen» komme ich später zurück. 
%\ Zur «Landwerung», (d. h. zu den gesetzlichen Zahlungs- 
mitteln) gehörten vorab allerlei Vieh ohne Tadel und « Presten» und 
allerlei Korn «wohl gewannet», Bohnen, Erbsen, Hanf «das wohl 
berait sye», Käs, Zieger, Schmalz, Schmer und Unschlitt, allerlei un- 
gegerbtes Leder, Wolle und Haustuch «je mittlen gemessen », Salz 
und ungeschmiedetes Eisen. 
3) «Item kirchengüter recht verlürt in zwanzig Jahren kain 
gewer nit, aber darüber wol von ain kirchen, die ist allwegen mit 
kirchpröbsten und mit pfarrer wol versorget, und habent allwegen 
die pücher unter handen und ist da kain mangel nit und darum 80 
soll es dester minder gewer haben.»
	        

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