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Alter her gut edel und Wappengenoss 1) Ast» ist
ebenso kräftig als wenn er «vor offenem Gericht ge-
schworen hätte.»
Nicht minder interessant sind die zivilrechtlichen
Bestimmungen dieses «Landrechtes» über Lehen, «uan ds-
währung » (Zahlmittel)?), Zinsen, Gerhabschaft (Vor-
mundschaft), Zhe, Frbschaft, Vermächtniss, «liegende
Güter und gute Gedinge», Geldschulden, Gewehr
(Erjährungsbesitz). In letzterer Beziehung ist es für dieses
Statut charakteristisch, dass eine «Herrschaft» gegenüber
carmen Leuten » selbst in hundert Jahren nicht soll er-
sitzen können, dass dagegen Kirchengüter selbst in
zwanzig Jahren sollen ersessen werden, weil die Kirche
Mittel genug habe, sich dagegen zu schützen. ®)
Auch die Dorfschaften (Purschaften) treten in diesem
Statut schon mit selbstbewusster Selbständigkeit auf in dem
Satz: « Purschaftrecht (Dorfrecht) stat für sich selber. » Auch
haben diese « Nachbarschaften » (« Purschaften ») schon eine
administrative Busskompetenz bis auf 5 %, somit auch das
Recht, Gebote und Verbote zu erlassen — ohne Zweifel
zunächst mit Rücksicht auf die Allmend (Wald und Weide),
an welcher diese Nachbarschaften daher bereits ein genossen-
schaftliches Nutzungsrecht oder Nutzeigenthum (denn das
Obereigenthum daran stand dem Territorialherrn zu) sich
1) Auf diese «Wappengenossen» komme ich später zurück.
%\ Zur «Landwerung», (d. h. zu den gesetzlichen Zahlungs-
mitteln) gehörten vorab allerlei Vieh ohne Tadel und « Presten» und
allerlei Korn «wohl gewannet», Bohnen, Erbsen, Hanf «das wohl
berait sye», Käs, Zieger, Schmalz, Schmer und Unschlitt, allerlei un-
gegerbtes Leder, Wolle und Haustuch «je mittlen gemessen », Salz
und ungeschmiedetes Eisen.
3) «Item kirchengüter recht verlürt in zwanzig Jahren kain
gewer nit, aber darüber wol von ain kirchen, die ist allwegen mit
kirchpröbsten und mit pfarrer wol versorget, und habent allwegen
die pücher unter handen und ist da kain mangel nit und darum 80
soll es dester minder gewer haben.»