Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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bestätigt,‘) macht er ihnen zugleich die Unterhaltung d& 
Strassen innert ihren « Landesmarken » (per terminos su 
territorii) zur Pflicht, nämlich vom Fluss Weissenbach um 
dem Arlberg (im Innthal) bis zum «Kreuz und Pontaltı 
(usque 2 ı crucem et intra Pontem altum). Dieses « Kreuzı 
ist nun oane Zweifel das nämliche, welches in der Münster 
thaler Offnung vom Jahr 1427 als Grenze zwischen de 
Territorialhoheit des Bischofs von Cur und derjenigen der 
Grafen von Tirol angegeben wird, und zwar befand sich: 
zufolge derselben, dieses Kreuz «ob Pontfeil, » d. h. zwischen. 
dem Dorfe Münster und Taufers.) Eben dieses Krew, 
wurde aber auch in dem oberwährten Malser Abschied 
von 1592 als Grenze bündnerischer Territorialhoheit at 
gegeben?) und scheidet noch heute das Gebiet des Kanton‘ 
Graubünden von dem österreichischen. — Anderseits hält‘ 
es schwer zı glauben, dass dieses isolirte, nur aus dem 
Vinstgau leicht zugängliche Thal,*) obwohl es gewisser 
massen eine Enclave der Grafschaft Tirol gebildet hätte! 
zur Grafschaft Oberrätien, mit welcher es geographisd! 
nicht zusammenhing, gehörte. 
Wenn somit die bischöfliche Territorialherrlichkeit im 
Münsterthal auf einem besondern Rechtstitel beruhen mus 
so ist man darauf angewiesen, als solchen den im Jahr 881 
mit Karl da. Dicken vollzogenen Tausch zu betrachten 
durch welchen dem Bischof das, später nach Münster vet“ 
legte Kloster Taufers (Tuberis) eigenthümlich überlassen 
1) Mohr, Cod. IL n. 118. 
?) «Item es ist ze wissen, daz von dem Crüz ob Puntfeil her" 
berg und tal ist ains gotzhus von Chur grunt und poden» 
3) «des Gotzhus Grunt und Poden und gerichtlich hohe Oberkeit) 
im Münsterthal» erstreckt sich «gen Taufers bis zum Crüz» 
4) Aus dem Unterengadin gelangt man in dasselbe über die 
Gebirgspässe von Scarl (bei Schuls) und des Ofenberges (bei Zernez} 
aus Bormio über den Umbrail (Stilvio) und Fraila-Ofenberg.
	        

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