durch welche festgestellt wurde, dass die Gotteshausleute
nicht gehindert werden sollen, ihren Bundesgenossen be.
waffneten Zuzug zu bringen und dass diejenigen von Unter
calven (Gericht Mals) auch ihre Abgesandten an die bünd-
nerischen Tagleistungen sollen schicken dürfen, Sodann
wurde definitiv erklärt, dass die Gotteshausleute in Tau-
fers in Civilsachen (also auch für Erb und Eigen) unter
den Civilrichter von Münster gehören; immerhin sollen
auch in Taufers Pfändungen von Liegenschaften nur
dem Herrschaftsrichter in Glurns zustehen, wie denn auch
nur dieser dort die Strafjustiz («Malefiz und Frevel)
ausüben sollte. Endlich wurde in diesem Vertrag bestimmt,
dass in Schlanders wieder ein eigener Gotteshausrichter
aufgestellt werden solle — welcher Stipulation indess, wie
es scheint, keine Folge gegeben wurde.
So blieben diese Dinge, bis im Jahr 1618 Erzherzog
Maximilian Fürstenburg besetzte,!) und das Gotteshaus-
gericht Untercalven gewaltsam der Grafschaft Tirol ein-
verleibte, womit nicht nur der bischöflichen Gerichtsbarkeit
in demselben ein Ende gemacht, sondern auch dessen poli-
tische Verbindung mit dem Gotteshausbund und den beiden
andern Bünden, welche faktisch schon seit 1609 aufgehört
hatte, bleibend aufgehoben wurde. ?)
Es war daher nur noch eine Form, wenn Bischof Ulrich
von Cur im Jahre 1665 auf die Gerichtsbarkeit im Vinst-
Süddeutschld. I. S. 191 und Ladurner, die Vögte von Matsch, a. 2
0. XVIL-. 3).
ı) Foffa, Münsterth. Urk. 73 (Jäger, Reg. 8. 43).
?) Bott (Losreissung des Gerichtes Untercalven, Seite 23) datirt
diese faktische Losreissung erst von 1618. Allein Bischof Johann
VI. (1663—1671) sagt in seinem Manuale diplom. (Foffa, Urk. 105),
dass schon im Jahr 1609, infolge der Bündner Unruhen, die bischöfl
Jurisdietion in Untercalven faktisch auf den Herrschaftsrichter über-
ging, indem sich die Gotteshausleute nothgedrungen an ihn wandten,
Vgl. Schreiben des Bischof Johann an Erzherzog Maximilian v. 1609,
womit jener diesen um Zurückgabe von Fürstenburg bittet (Urk. in
der Cur-tiroler Dok. Sammlung, Bd. E; Jäger, Reg. S. 41).
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