Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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schloss das bischöfliche Immunitätsdiplom (wie ich auf Seite 
922 andeutete) diese Auslegung nicht unbedingt aus. 
Dem entgegen nahm Oesterreich die volle Strafgewalt 
gegenüber den Gotteshausleuten in Anspruch (für «Leib, 
Leben, Ehr und Gut und was die Geldstrafen berührt »)') 
und gestattete dem Bischof blos gegenüber den Leibeige- 
nen oder Kolonen ein beschränktes Strafrecht, soweit sol- 
ches mit der Unfreiheit zusammenhing. 
Auch die Fhen von Gotteshausleuten mit Herrschafts- 
leuten gaben Anlass zu Streit. Bei den Gotteshausleuten 
galt nämlich der Grundsatz, dass, wenn eine Gotteshaus- 
frau sich mit einem Nichtgottesh&usmann verehelichte, ihre 
Kinder ihr nachziehen da. h. ebenfalls Gotteshausleute wer- 
den sollten. Dies scheint Oesterreich nicht zugegeben zu 
haben, wesshalb es die Ehen zwischen Herrschaftsleuten und 
Gotteshausleuten gänzlich verbot. ?) 
Da die Vinstgauer Gotteshausleute, wie bemerkt, Glie- 
der des Gotteshausbundes geworden waren, fanden im 
Jalire 1592 zur Bereinigung der zwischen Oesterreich und 
den III Bünden mit Bezug auf den Vinstgau (wie auch mit 
Bezug auf das Unterengadin und das Münsterthal) walten- 
den Anstände Konferenzverhandlungen in Mals statt,°®) 
nus episcopus dicebat dictum comitem non debere exercere super ho- 
mines ad ecclesiam Curiensem spectantes truncationem membro- 
rum vel poenas ad vindictam sanguinis (Blutrache) pertinentes.» 
!) Schreiben des Kaisers Ferdinand an den Bischof von 1575 
(Foffa, Urk. 35). 
?) Vertrag von 1519 (Arch. Curburg). Zufolge der Zeugenaus- 
sagen von 1580 (Foffa, Münsterth. Urk. 47) scheint dieses Verbot 
erst nach dem Schwabenkrieg ergangen zu sein. 
3y Malser Abschied v. 1592 (im Fündner Staatsarchiv) 
Im Jahr 1467 war die Frage betreffend die Verbindung der Vinst- 
gauer Gotteshausleute mit dem gemeinen Gotteshause dem Schieds- 
spruch des Grafen Nicolaus von Zollern (Herrn von Räzüns) vor- 
behalten worden, der aber dieselbe niemals entschied (Richtung zwi- 
schen Herzog Sigmund und dem Engadin in Hormayr, Arch. für
	        

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