Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

mann » in Fürstenburg dieselben für ihre Zinsen, beziehungs- 
weise (die Leibeigenen) für ihre « Leibsteuern » und für die 
Fastnachthennen durch den dortigen Herrschaftsrichter be- 
treiben lassen. !) 
5) Ob und welche Strafbefugniss über Gottes- 
hausleute dem Gotteshausrichtoar zukomme? 
Zufolge des bischöflichen Immunitätsdiploms war den 
Grafen und Staatsbeamten sogar die Eintreibung der für 
schwerere Vergehen dem Fiscus zu entrichtenden Bussen 
(freda, Friedensgelder) untersagt. Um so mehr musste den 
Immunitäts“erichten zustehen, über geringere nur mit Geld- 
bussen belegte «Frevel» zu erkennen, wie denn wirklich 
im. spätern Mittelalter die Beurtheilung von «Freveln» 
allgemein nicht nur als Bestandtheil der Immunität, son- 
dern auch als zur niedern Gerichtsbarkeit weltlicher grosser 
Grundbesitzer g°hörig angesehen wurde, nur war freilich 
der Begriff von «Frevel» nicht überall der nämliche. 
In der That hatten auch die Bischöfe von Cur, bevor 
das Tirol‘an die Herzoge von Oesterreich kam, die nie- 
dere Strafgerichtsbarkeit über die Gotteshausleute 
im Vinstgau ausgeübt und zwar waren es ihre Vögte von 
Matsch, welche in ihrem Namen in den zwei Jahresge- 
richten ‚über Frevel richteten.?) Ja im Beginne des XII, 
Jahrhunderts hatte der Bischof sogar dem Grafen von Tirol 
die hohe Judikatur (über Leib und Leben) über seine 
Gotteshausleute abgesprochen und ihn angehalten, sich hier- 
über vor dem Könige zu verantworten.*) Und in der That 
ı) Verträge von 1535 und 1540 (Foffa, Urk, 40 und 51). 
“\ Es erhellt dies aus dem Schiedsspruch von 1258 zwischen 
Egeno von Matsch und Swiker von Reichenberg. Hier ist nämlich 
u. A. die Rede von «mendaciae (Bussen) quae fiunt per omnes 
homines domi Dei bis in anno quando dominus advocatus et domi- 
nus Vicedominus simul cognoscunt causas» (Mohr, Cod. Ill 
n. 8): 
N Urk. von 1228 in Mohr, Cod. In. 200. Graf Albrecht von 
Tirol verspricht hier: «coram rege comparere super eo, quod domi- 
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