Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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und eine Ausnahme hievon nur für die Gotteshausleute in 
Taufers zulassen wollte, weil diese unter den Gotteshaus- 
‚ichter von Obcalven (nicht unter denjenigen von Mals) 
gehörten. ) 
4) Ob gegenüber Gotteshausleuten dem Herr- 
schafts- oder dem Gotteshausrichter die Exekuti- 
onsgewalt zustehe? 
Zufolge der Immunitätsgrundsätze hatten die Staats- 
yeamten keinerlei Exekutionsrecht auf bischöflichem Grund 
und Boden und verstand es sich daher von selbst, dass 
gegen die auf letzterem sitzenden Gotteshausleute nur der 
Gotteshaus- und nicht der Herrschaftsrichter ein, sei es von 
jenem, sei es von diesem erlassenes Urtheil vollziehen oder 
Pfändungen vornehmen konnte. Dessenungeachtet wurde 
dieser Streitpunkt im Jahr 1519 gänzlich zu Gunsten des 
Herrschaftsrichters entschieden, und zwar, wie es scheint, 
gemäss einer bereits bestehenden Praxis, indem festgestellt 
wurde, dass der Gotteshausrichter für seine in Schuldsachen 
erlassenen Urtheile nur Bewegliches pfänden und das 
Pfand sodann, für das weitere Verfahren, dem Herrschafts- 
richter zu überantworten habe, ?) dass aber Pfändungen von 
Liegendem, z. B. für rückständige Zinse, nur durch den 
Herrschaftsrichter erfolgen dürfen. Noch vielmehr stand 
es also diesem zu, eigene Urtheile gen Gotteshausleute 
zu vollziehen. — Die im Gericht }*auders gesessenen 
Gotteshausleute betreffend, musste der bischöfliche « Haupt- 
blos über «Kundschaft, Gwerschaft und Geldschuld zwischen Gottes- 
hausleuten» geurtheilt. Vgl. Schreiben des Kaisers Ferdinand von 
1573. («In Sachen Leib, Leben, Ehr und Guet, Grund u. Boden») 
ı) Offnung v. 1“°7, welche für ganz Obcalven (also mit Ein- 
schluss von Taufers) galt. 
?) Den. nämlichen Grundsatz machte Erzherzog Ferdinand in sei- 
NE en den Bischof gerichteten Schreiben von 1573 geltend. (Foffa, 
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