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trage von 1585') wurde daher diese Frage bejahend ent
schieden.
3) Ob der Gotteshausrichter (abgesehen von den vr
den Hauptmann in Fürstenburg gehörenden Lehens
sachen) nur über Forderungen («Schulden
und Fahrendes oder auch über Liegendes («Er
und Eigen») zu urtheilen habe?
Von bischöflicher Seite wurde nämlich der Satz aufge:
stellt, dass die Herrschaftsrichter weder über «Gut noch
um Erbschaft, weder über Urbar noch über Eigen», d.h,
also weder über Lehensgüter noch über freies Grundeigen
thum der Gotteshausleute zu urtheilen haben.?) Dieser An:
spruch ging, streng genommen, zu weit, denn das freie
Eigenthum der freien bischöflichen Zinsleute war ja nicht
Kirchengut, daher, so lange der Bischof nicht eine terri
toriale Grundherrlichkeit erlangt hatte, dem gräflichen
oder herrschaftlichen Gericht unterworfen... Es war somit,
da der Bischof eine territoriale Grundherrlichkeit im
Vinstgau nicht einmal behauptete, im Grunde missbräuchlich,
dass sich die Immunitätsgerichtsbarkeit auch über das freie
Eigen der Gotteshausleute ausgedehnt hatte. Freilich hatte
man sich immer mehr daran gewöhnt, die kirchliche Immu‘
nität überhaupt so zu verstehen, als ob alle Streitsachen
der Gotteshausleute, mochten sie was immer betreffen,
vor die Immunitätsgerichte gehörten. Umgekehrt war es
aber mindestens so unstatthaft, wenn Oesterreich die Be-
urtheilung aller auf Grundeigenthum, somit auch auf bi:
schöfliches, sich beziehenden Streitsachen an sich ziehen?)
1!) Foffa, Münsterth. Urk. 49.
?) Münsterthaler Offnung v. 1427.
*) Die von den Herzogen von Oesterreich im Jahr 1446 über die
« Rechte der tirolischen Herrschaft » einvernommenen Zeugen (Jäger,
Engad. Krieg, Urk. n. 8) sagten aus: «die öster. Gerichte in Schlan-
ders, Glurns und Nauders hatten stets über Urbar (Liegendes), Fre-
vel, Unzucht, Verlegen und Markstein,>» die bischöfl. Gerichte aber
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