Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

30 
trage von 1585') wurde daher diese Frage bejahend ent 
schieden. 
3) Ob der Gotteshausrichter (abgesehen von den vr 
den Hauptmann in Fürstenburg gehörenden Lehens 
sachen) nur über Forderungen («Schulden 
und Fahrendes oder auch über Liegendes («Er 
und Eigen») zu urtheilen habe? 
Von bischöflicher Seite wurde nämlich der Satz aufge: 
stellt, dass die Herrschaftsrichter weder über «Gut noch 
um Erbschaft, weder über Urbar noch über Eigen», d.h, 
also weder über Lehensgüter noch über freies Grundeigen 
thum der Gotteshausleute zu urtheilen haben.?) Dieser An: 
spruch ging, streng genommen, zu weit, denn das freie 
Eigenthum der freien bischöflichen Zinsleute war ja nicht 
Kirchengut, daher, so lange der Bischof nicht eine terri 
toriale Grundherrlichkeit erlangt hatte, dem gräflichen 
oder herrschaftlichen Gericht unterworfen... Es war somit, 
da der Bischof eine territoriale Grundherrlichkeit im 
Vinstgau nicht einmal behauptete, im Grunde missbräuchlich, 
dass sich die Immunitätsgerichtsbarkeit auch über das freie 
Eigen der Gotteshausleute ausgedehnt hatte. Freilich hatte 
man sich immer mehr daran gewöhnt, die kirchliche Immu‘ 
nität überhaupt so zu verstehen, als ob alle Streitsachen 
der Gotteshausleute, mochten sie was immer betreffen, 
vor die Immunitätsgerichte gehörten. Umgekehrt war es 
aber mindestens so unstatthaft, wenn Oesterreich die Be- 
urtheilung aller auf Grundeigenthum, somit auch auf bi: 
schöfliches, sich beziehenden Streitsachen an sich ziehen?) 
1!) Foffa, Münsterth. Urk. 49. 
?) Münsterthaler Offnung v. 1427. 
*) Die von den Herzogen von Oesterreich im Jahr 1446 über die 
« Rechte der tirolischen Herrschaft » einvernommenen Zeugen (Jäger, 
Engad. Krieg, Urk. n. 8) sagten aus: «die öster. Gerichte in Schlan- 
ders, Glurns und Nauders hatten stets über Urbar (Liegendes), Fre- 
vel, Unzucht, Verlegen und Markstein,>» die bischöfl. Gerichte aber 
{A
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.