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auf der sogenannten Malser Haide (zwischen Mals un
Nauders) bischöflich waren,!) wirklich auf eine bischöfliche
territoriale Grundherrlichkeit in dieser Gegend hinweist,
Die übrigen Streitigkeiten, welche zwischen Oesterreid
und dem ‚„ischof, beziehungsweise den III Bünden hinsicht
lich der Gotteshausleute im Vinstgau auftauchten und be
sonders nach dem Schwabenkrieg akut wurden, betrafen
namentlich folgende Fragen:
1) Ob die von dem Gotteshaus Cur herrührender
Güter gleich denjenigen der Herrschaftsleute mi
Staatssteuern belegt werden dürfen oder nicht!
Auf dem Standpunkte der kirchlichen Immunität wa
diese Frage entschieden zu verneinen — sagte doch da
Curer Immunitätsdiplom von 831 ausdrücklich, dass keit
Graf oder sonstiger Staatsbeamter die Kirchengüter behuf
Erhebung von Steuern (ad tributa exigenda) betreten dürfe
Wirklich wurde dies von Oesterreich grundsätzlich aner
kannt und bis zum Schwabenkriege (1499) sogar zugegeben
dass die von Herrschaftsleuten an Gotteshausleute
verkauften Güter (sogenannte « Herrschaftsgüter ») durd
diesen Uebergang steuerfrei wurden,?) während doch der
Begriff der Immunität dies, streng genommen, nicht forderte
Nach dem Schwabenkrieg aber wurde, um diesen
Steuerentzug vorzubeugen, vorerst jeder Verkauf von Herr
schaftsgütern an Gotteshausleute verboten, dann abe
(1519% und 1535)*) vertraglich festgestellt, dass von. der
!) Diese Seen hatten die von Reichenberg vom Bischof zu Lehen
(Urk. v. 1373 im Archiv Curburg).
?) Dies erklärten wenigstens die von dem Gotteshausrichter zu
Mals im Auftrage des «gemeinen Gotteshauses» im Jahr 1530 über
die, die Gotteshausleute im Vinstgau betreffenden Rechtsverhältniss
einvernommenen Zeugen (Foffa, Münsterth. Urkunde 47).
3) Der Vertrag von 1519 war gewissermassen eine Ausführung
der sogenannten Erbeinung der IIT Bünde und des Bischofs mit Kat
ser Maximilian vom Jahr 1518 (Jäger, Reg. S. 36. Urk. im Archiy
Curburg).
4) Vertrag von 1535 zwischen Kaiser Maximilian und dem ge
meinen Gotteshause in Foffa, Münsterth. Urk. 49.
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