Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Ui I 
(1570—1580) in, einer Reihe von Dörfern, besonders in 
Schuls, Sins und Vettan, Familien, welche, sei es unter der 
Civilgerichtsbarkeit Vesterreichs, sei es unter derjenigen von 
Marienberg oder Münster standen. *) 
So kam es, dass endlich Erzherzog Ferdinand Karl, 
als Graf von Tirol, dieser unbotmässigen, seit der Refor- 
mation. dem österreichischen Hause vollends abgeneigten ®) 
Unterthanen und des geringen Nutzens, den sie ihm ge- 
währten, überdrüssig, im Jahr 1652 den beiden Gerichten 
Ob- und Unter-Montfallun bewilligte, sich von den 
noch übrig gebliebenen österreichischen Hoheitsrechten mit- 
telst einer Summe von 26,000. fl. loszukaufen,?) mit Vor- 
behalt jedoch der Ilerrschaft Tarasp, welche bis 1592 
einen ‚eigenen Civilgerichtsstab gehabt hatte, im ge- 
nannten. Jahre aber unter den im benachbarten Schuls 
sitzenden Herrschaftsrichter gestellt worden war“) — ein 
Verhältniss, welches sich nun durch den Loskauf des Unter- 
engadin löste. 
So war denn der Preis des Sieges, welchen die bischöf- 
liche Immunität über die Grafengewalt davon trug, Schliess- 
lich nicht dem Bischof, sondern den Gemeinden (des Unter- 
engadin und den III Bünden zugefallen. 
XI. Der Vinstgau. 
Einen ganz entgegengesetzten Verlauf nahm der Kampf 
der bischöflichen Gerichtsbarkeit mit der Grafengewalt im 
Vinstgau. In dieser Gegend hatte das Bisthum Cur von 
i) Campell, hist. L. c. 27. Derselbe sagt, dass sich damals 
schon. Viele «durch Aversalsummen von diesen Unterthanenverhält- 
nissen losgekauft hatten ». 
2?) Vestreichische Beschwerde von 1543 in Burklechner, Raetia 
A: 8:1585. 
3) Urkunden von 1652 im Bündner Staatsarchiv. 
4) Malser’sche Abschied von 1592 im Bündner Staatsarchiv.
	        

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