Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Jahre einen gemeinschaftlichen Richter setzen sollten, 
welcher im Namen beider mit Urtheilssprechern aus 
beider Herren Leuten als Straf- und Zivilrichter amten 
sollte. 
Aber auch dieses originelle Einverständniss, wodurch 
immerhin der Bischof bereits als gleichberechtigt an- 
erkannt wurde, trat nicht ins Leben. Dagegen kamen in 
den Jahren 1508,!) 1509,?) 15193) und 1600*) verschiedene 
Verkommnisse zwischen dem Bischof von Cur und der Herr- 
schaft Tirol zu Stande, welche mit folgenden Stipulationen 
betreffend die Organisation der Strafrechtspflege abschlossen: 
1) Das Unterengadin wird behufs Ausübung der Kriminal- 
judikatur in die beiden Gerichte Ober- und Unter- 
Montfallun (wovon ersteres das Gericht Steinsberg 
mit Einschluss von Vettan, letzteres die Gerichte Schuls 
und Remüs mit Ausschluss von Vettan, umfasste) ein- 
getheilt. 
; Jedem dieser beiden Gerichte wird zur Verwaltung der 
Strafjustiz ein sogenannter Statutrichter vorgesetzt, 
welcher mit 12 Geschworenen «sowohl über Malefiz 
und Inzicht als über andere schädliche Sachen richten » 
soll. 
;) Diese beiden Statutrichter sollen «Acht und Bann» 
von der österreichischen Regierung empfangen und 
von dem Pfleger in Nauders, unter Mitberathung des 
bischöflichen Hauptmanns (Burgvogtes) zu Fürstenburg, 
je aus vier von den Gemeinden des betreffenden Ge- 
richtes hiezu Vorgeschlagenen erwählt werden, und 
zwar sollen in Unter-Montfallun zwei Herrschafts- 
') Burklechner, Raetia A., S. 140. 
% Burklechner, ibid. S. 167. 
3) Burklechner, ibid. S. 167 ff. In diesem «Statutvertrag » 
wurden zugleich einlässliche Kriminalstatuten errichtet. 
4) Cur-tiroler Dok. Sammlung im bischöfl. Archiv Bd. D. 
n. 1. u, Burklechner, Raetia A., S. 211 ff, 
Planta, die eurrätischen Herrschaften. 
U
	        

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