Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

im ganzen Unterengadin erhalten haben — nur dass dit 
Gemeinden selbst sich an der Ausübung dieses Hoheits 
rechtes wesentlich betheiligt haben würden — ein Emanzi- 
pationsakt, der um so kühner war, als Herzog Sigmund; 
welcher im Jahr 1465 zur Geltendmachung seiner behaup 
teten Hoheitsrechte sowol im Unterengadin als im Vinst- 
gau und Münsterthal besondere Untersuchungen angeordnet 
hatte,!) erst im Jahr 1479 das Unterengadin zur Entrich- 
tung von Steuern und zur Huldigung vermocht hatte, 
Der weitere Verlauf der Sache zeigt indess, dass dieses 
Statut doch nicht zur Ausführung gelangte. 
Der für die .rätische Freiheit glückliche Ausgang des 
sogenannten Schwabenkrieges vom Jahr 1499 war nicht 
geeignet, das Unterengadin unterwürfiger und die dasselbe 
nunmehr schirmenden III Bünde nachgiebiger zu machen, 
daher von dort an noch 1'/, Jahrhunderte mit Streitigkeiten, 
Unterhandlungen, Verträgen und beiderseitigen Beschwerden, 
theilweise auch mit kriegerischen Feindseligkeiten verbracht 
wurden, Jch beschränke mich jedoch darauf, aus dem 
ferneren Verlauf dieses äusserst aktenreichen staatsrecht- 
lichen Prozesses nur die für die Rechtsgeschichte wichtig- 
sten Phasen herauszuheben. 
Um den grossen Unzukömmlichkeiten und den steten 
Reibungen zu begegnen, welche die konkurrirenden Gerichts- 
barkeiten nothwendig erzeugen mussten, unterhandelten 
nach dem Schwabenkrieg der Bischof von Cur und Kaiser 
Maximilian--als Graf von Tirol, über eine gemeinschaft- 
liche Ausübung der Zivil- und der Strafjustiz und 
wirklich kam im Jahr 1503 ein Vertrag zu Stande,%) wo- 
nach der Bischof und der Kaiser abwechselnd auf je drei 
1) Burklechner, Raetia A. 8. 94, 
% Jäger, Regesten (aus dem Archiv für Süddeutschland 
1. S. 19, 
3) Burklechner, Raetia A., $S. 139.
	        

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