Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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Valdera, welches die Herren von Matsch im Jahr 1347 
angeblich als noch zu Bormio gehörig, dem Ritter Ülrich 
Planta verliehen hatten, ' liess sich Kaiser Maximilian 
im Jahr 1503 zu einem Abkommniss mit dem Bischof in 
dem Sinne herbei, dass dasselbe 29 Jahre lang von beiden 
gemeinschaftlich betrieben werden sollte. °) 
So bildete die bischöfliche Immunität im Unter- 
engadin im X“. Jahrhundert nur noch einen schwachen 
Damm gegen die übermächtige, sie Schritt für Schritt zu- 
rückdrängende Landesherrlichkeit der Herzoge von Oester- 
reich und es wäre auch dieser Damm unzweifelhaft in 
Bälde niedergerissen worden und damit dieses Thal, wie 
der Vinstgau, für immer östreichisch geworden, wenn 
nicht seit Beginn des XV. Jahrhunderts eine neue Macht 
in diesen ungleichen Kampf zu Gunsten der Gotteshausleute 
eingetreten wäre, welche nun umgekehrt mit zäher.Aus- 
dauer die österreichische Landesherrschaft im Unterengadin 
bekämpfte und sie schliesslich ganz hinausdrängte. Diese 
Macht waren zunächst das «gemeine Gotteshaus» und 
sodann die drei vereinigten Bünde. 
Das «gemeine Gotteshaus» war nämlich schon 
im Jahr 1367 als eine Verbindung des Domkapitels in Cur 
mit den bischöflichen Dienstleuten, der Stadt Cur und den 
bischöflichen Landschaften Domleschg, Schams, Ober- 
halbstein und Engadin ins Leben getreten, und zwar 
zunächst fur gemeinschaftliche Interessen des Bisthums und 
sodann auch zum Schutz der erwähnten Bundesglieder. °) 
Diese bei wichtigen Anlässen in verschiedener Form sich 
wiederholende Verbindung des Bischofs mit seinen Gottes- 
hausleuten erlangte bald selbst gegenüber den Herzogen 
von Oesterreich ein solches Ansehen, dass diese im Jahr 
') Mohr, Cod. II. n. 308. 
:) Manuale dıplom. in Foffa, Münsterth. Urk. 105. 
3) Mohr, Cod. IIL. n. 134.
	        

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