1 m
Recht auf allen, nicht in das Privateigenthum übergegan-
genen Boden.
Mehr und mehr trachteten die Grafen von Tirol, be-
ziehungsweise die österreichischen Herzoge, auf ihre Terri-
torialherrlichkeit auch die Territorialhoheit oder
Landesherrschaft zu begründen, indem sie schon im
Beginne des XV. Jahrhunderts die Gotteshausleute wie die
Herrschaftsleute, zu Steuern und Kriegsdienst heran-
zogen, und zwar zu letzterem im Innthal bis Hall und im
Etschthal bis Trient;') und sodann im Jahr 1467 nach
einem in das Unterengadin ausgeführten Kriegszug?) in
einem mit den Thalleuten unter Vermittlung der III Bünde
getroffenen Abkommniss °) dieselben verpflichteten, während
der nächsten zehn Jahre, auf Verlangen, je zwei Monate
lang 100 gerüstete Fussknechte ohne Sold, jedoch gegen
Verköstigung, zu stellen. In dem nämlichen Vertrag wurde
auch festgesetzt, dass die österreichischen Herrschaftsleute
im Unterengadin nach österreichischem Landrechte
leben sollten.
' Allerdings machten die Bischöfe von Cur auch
ihrerseits Anstrengungen, um im Unterengadin Territorial-
herrlichkeit zu erlangen. So hatte schon im Jahr 1348
Bischof rich sich von Karl IV. alle königlichen Rechte
im Gerichtsbezirke Nauders, zu welchem mit Rücksicht
auf die hohe Judikatur auch das Unterengadin gehörte
(d. h. von der Malser Haide bis Pontalt), insbesondere die
1\ Dass dies noch vor 60 Jahren der Fall war, bezeugten die im
Moos 5 einvernommenen Zeugen (Burklechner, Raetia Austr.,
?) Dieser Kriegszug war hauptsächlich durch die über den öster-
reichischen Erwerb von Tarasp entstandenen Streitigkeiten veranlasst
worden.
3) Ladurner, die Vöote von Matsch, Ferdinand. III. 18. 8. 15.
Derselbe zitirt als Quellen Hormayr, Archiv für Süddeutschland I.
8. 191 und Mon. habsb. Bd. I. 8. 125.