Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

1929  — 
tätsgerichte abzielenden Anmassungen, hätte den Bischof 
ploss die Erlangung einer Territorialherrlichkeit 
sicher stellen können, denn wenn er Territorialherr des 
Unterengadin gewesen wäre, SO würden die österreichischen 
Herrschaftsleute seine Hintersassen geworden und als solche 
bald, nebst ihrem « Urbar und Eigen, » seiner Immunitäts- 
gerichtsbarkeit anheimgefallen sein und wäre den Grafen von 
Tirol im Unterengadin vorerst keine andere Gerichtsbarkeit 
als die hohe Kriminaljudikatur geblieben, welche aber 
ebenfalls bald der bischöflichen Territorialherrlichkeit hätte 
weichen müssen. 
Allein die Grafen von: Tirol waren von erstem Anfang 
an eifrir bemüht gewesen, ihre Ansprüche auf Territorial- 
herrlichkeit und darauf gegründete Terr itorialhoheit 
zur Geltung zu bringen, da, wie Wit gesehen, ihre Graf- 
schaft wirklich bis Pontalta reichte. So benahm sich schon 
Graf Meinhard ji. als Territorialherr des Unterengadin, 
als er im Jahr 1256 den Nannes von Remüs ermächtigte 
und beauftragte, an einer von ihm, dem Grafen, demselben 
anzuweisenden Stelle des Thales eine Burg für ihn (den 
Grafen) zu bauen. !) Namentlich wurde auch die möglichste 
Ausübung der territorialherrlichen Regalien von den 
Grafen von Tirol nicht versäumt. So belehnte König 
Heinrich von Böhmen in gedachter Eigenschaft im Jahr 
1317 Conrad und Friedrich Planta mit dem Bergwerk 
Scarl,% im Jahr 1328 den Egeno von Matsch mit dem 
Jagdrecht («vederspiel» und « gejägd») von Martins- 
bruck bis Pontalt ?) und im Jahr 1332 den Conrad Planta 
1) «Promisit Nanneso quod non debet ...-. aedificare dictum 
castrum antequam dietus dominus comes eı demonstraverit vol vide- 
N - vel qualem montem velit aedificare>» (Mohr, Cod. I 
?) Jäger, Regesten und urkundl. Daten S. 11. 
4 a «so fer und unser herrschaft geraicht>». (Mohr, Cod. I.
	        

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