1929 —
tätsgerichte abzielenden Anmassungen, hätte den Bischof
ploss die Erlangung einer Territorialherrlichkeit
sicher stellen können, denn wenn er Territorialherr des
Unterengadin gewesen wäre, SO würden die österreichischen
Herrschaftsleute seine Hintersassen geworden und als solche
bald, nebst ihrem « Urbar und Eigen, » seiner Immunitäts-
gerichtsbarkeit anheimgefallen sein und wäre den Grafen von
Tirol im Unterengadin vorerst keine andere Gerichtsbarkeit
als die hohe Kriminaljudikatur geblieben, welche aber
ebenfalls bald der bischöflichen Territorialherrlichkeit hätte
weichen müssen.
Allein die Grafen von: Tirol waren von erstem Anfang
an eifrir bemüht gewesen, ihre Ansprüche auf Territorial-
herrlichkeit und darauf gegründete Terr itorialhoheit
zur Geltung zu bringen, da, wie Wit gesehen, ihre Graf-
schaft wirklich bis Pontalta reichte. So benahm sich schon
Graf Meinhard ji. als Territorialherr des Unterengadin,
als er im Jahr 1256 den Nannes von Remüs ermächtigte
und beauftragte, an einer von ihm, dem Grafen, demselben
anzuweisenden Stelle des Thales eine Burg für ihn (den
Grafen) zu bauen. !) Namentlich wurde auch die möglichste
Ausübung der territorialherrlichen Regalien von den
Grafen von Tirol nicht versäumt. So belehnte König
Heinrich von Böhmen in gedachter Eigenschaft im Jahr
1317 Conrad und Friedrich Planta mit dem Bergwerk
Scarl,% im Jahr 1328 den Egeno von Matsch mit dem
Jagdrecht («vederspiel» und « gejägd») von Martins-
bruck bis Pontalt ?) und im Jahr 1332 den Conrad Planta
1) «Promisit Nanneso quod non debet ...-. aedificare dictum
castrum antequam dietus dominus comes eı demonstraverit vol vide-
N - vel qualem montem velit aedificare>» (Mohr, Cod. I
?) Jäger, Regesten und urkundl. Daten S. 11.
4 a «so fer und unser herrschaft geraicht>». (Mohr, Cod. I.