Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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2) ausser dem sogenannten «Malefiz» d. h. der Beur 
theilung todeswürdiger Verbrechen und « blutige 
Händel» auch diejenige aller «Frevel.»*) 
Jenes wie dieses widerstritt aber den uns bekanntei 
Immunitätsgrundsätzen. 
Was insbesondere die Beurtheilung von Streitsachet 
über Liegendes («Urbar und Eigen») betrifft, so g® 
hörte dieselbe nach altem fränkischem Recht zwar nicht 
in die niedere erichtsbarkeit der Unter- oder Centgrafen 
sondern ausschliesslich in die hohe der gräflichen Ge 
richte; allein dieser Grundsatz konnte gegenüber der kirch 
lichen Immunität höchstens mit Rücksicht auf das Eigen 
der freien bischöflichen Zinsleute, aber weder mit Rück 
sicht auf das von den bischöflichen Eigenleuten beses 
sene Eigen noch auch — da ja Kirchengut von der gräflichen 
Gerichtsbarkeit durchaus befreit sein sollte — mit Rück 
sicht auf die von dem Bischof oder dem Domkapitel, sei & 
an Leibeigene geliehene, sei es an Freie verliehene Liegen 
schaften in Anwendung kommen. 
Ihre £ivilgerichtsbarkeit übten übrigens die Her 
zoge von %Jesterreich durch je einen Richter in Schleins 
Schuls (oder Sins) und Zernez aus, ihre Strafgerichts 
barke«t dagegen durch ihren Vogt oder «Pfleger» iu 
Nauders (auf dem Schloss Naudersberg).?) 
Zuföw2 der erwähnten österreichischen Ansprüche, di 
freilich in dieser Form erst im XV. Jahrhundert zu Tagt 
treten, würden den bischöflichen und den Kloster-Gerichter 
nichts anderes als Streitsachen der Gotteshaus- und Kloster 
leute über Fahrendes und Forderungen (sog. «Geld 
schulden ») zu beurtheilen übrig geblieben sein. — Gegen 
über solchen, auf die gänzliche Verdrängung der Immuni 
1) Obige Kundschaften. 
2) Obige Kundschaften und Richtung zwischen Oesterreich un 
dem Unterengadin (Burklechner, Raetia. Austr. S. 90 und 108). 
19€
	        

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