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2) ausser dem sogenannten «Malefiz» d. h. der Beur
theilung todeswürdiger Verbrechen und « blutige
Händel» auch diejenige aller «Frevel.»*)
Jenes wie dieses widerstritt aber den uns bekanntei
Immunitätsgrundsätzen.
Was insbesondere die Beurtheilung von Streitsachet
über Liegendes («Urbar und Eigen») betrifft, so g®
hörte dieselbe nach altem fränkischem Recht zwar nicht
in die niedere erichtsbarkeit der Unter- oder Centgrafen
sondern ausschliesslich in die hohe der gräflichen Ge
richte; allein dieser Grundsatz konnte gegenüber der kirch
lichen Immunität höchstens mit Rücksicht auf das Eigen
der freien bischöflichen Zinsleute, aber weder mit Rück
sicht auf das von den bischöflichen Eigenleuten beses
sene Eigen noch auch — da ja Kirchengut von der gräflichen
Gerichtsbarkeit durchaus befreit sein sollte — mit Rück
sicht auf die von dem Bischof oder dem Domkapitel, sei &
an Leibeigene geliehene, sei es an Freie verliehene Liegen
schaften in Anwendung kommen.
Ihre £ivilgerichtsbarkeit übten übrigens die Her
zoge von %Jesterreich durch je einen Richter in Schleins
Schuls (oder Sins) und Zernez aus, ihre Strafgerichts
barke«t dagegen durch ihren Vogt oder «Pfleger» iu
Nauders (auf dem Schloss Naudersberg).?)
Zuföw2 der erwähnten österreichischen Ansprüche, di
freilich in dieser Form erst im XV. Jahrhundert zu Tagt
treten, würden den bischöflichen und den Kloster-Gerichter
nichts anderes als Streitsachen der Gotteshaus- und Kloster
leute über Fahrendes und Forderungen (sog. «Geld
schulden ») zu beurtheilen übrig geblieben sein. — Gegen
über solchen, auf die gänzliche Verdrängung der Immuni
1) Obige Kundschaften.
2) Obige Kundschaften und Richtung zwischen Oesterreich un
dem Unterengadin (Burklechner, Raetia. Austr. S. 90 und 108).
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