die zu der Burg gehörigen Leute und Güter.!) So
war denn auch diese Besitzung — hier aber zum Vortheil
des Bischofs — aus einem ursprünglichen Lehen sverhält-
niss schliesslich in ein volles Eigenthum übergegangen.
Auch die Veste Steinsberg in Ardez, zu welcher der
Bischof von Cur im Jahr 1301 noch zwei dortige Meyerhöfe
von den Herren von Matsch gekauft hatte,?) war zeitweise
als Pfand in den Besitz der Letztern gekommen, wurde aber
in Folge erwähnten Spruches des Herzogs Ernst (v. 1421)
von dem Bisthum wieder eingelöst.
Veberblickt man nun den bischöflichen Besitzstand
im Unterengadin, so findet man, dass die an bischöfliche
Burgen sich anlehnenden Gemeinden Zernez, Ardez und
(seit dem X“. Jahrhundert auch) Remüs jedenfalls zum
grössten Theile bischöflich, die übrigen Besitzungen des Bis-
thums und dessen Gotteshausleute aber im Thale sehr zer-
streut waren. %)
Ursprünglich liess der Bischof von Cur ohne Zweifel
seine. Immunitäts - Gerichtsbarkeit über seine Besitzungen
und Leute im Unterengadin, wie anderswo, durch Vögte
verwalten, und zwar scheinen vom Beginne des Xıil. Jahr-
hunderts bis gegen Ende des XIV. die Herren von Matsch,
welche dort ebenfalls begütert waren, und mit ihnen auch
die Vizdume von‘ Reichenberg, wie im Vinstgau, so auch
im Unterengadin die Gerichtsvogtei inne gehabt zu
haben. *)
1) Demzufolge hatten sich, wie obiger Zeuge aussagt, anfänglich
der Bischof und die Herrschaft dahin verständigt, dass jeder Theil
sechs Beisitzer in das Gericht wählen solle.
?) Mohr, Cod. IL n. 101.
*) Vgl. bischöfl. Urbar v. 1290—1298 (Mohr, Cod. IL n. 76)
und Urbar des Domkapitels aus dem XI. saec. (Mohr,
Rhätia IV.).
4) Im Jahre 1258 verglichen sich Egeno v. Matsch und Swiker
von Reichenberg über ihre Vogt- und Vizdumrechte «a Pon-
A