Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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vorgegangenen oberrätischen Grafschaft, vielmehr schon 
im Beginn des X. Jahrhunderts als eine besondere Graf- 
schaft erscheinen, denn in den Jahren 930 und 931 ist ein 
Berchthold Graf in Unterengadin und im Vinstgau, ’) 
während zur nämlichen Zeit ein Ulrich als Graf von Ober- 
rätien genannt wird.” Wenn daher Kaiser Otto I. in sei- 
nem oberwähnten Piplom von 967 das (Unter-) Engadin 
und den Vinstgau als in der Grafschaft Rätien (in 
comitatu Rätia) gelegen angibt, so kann dies wohl nur so 
verstanden werden, dass die Grafschaft Tirol geographisch 
als zu Rätien gehörig betrachtet wurde. 
Dass die Brücke, welche noch heute (zwischen Scanfs 
und Zernez) das Ober- von dem Unter-Engadin scheidet 
(Pontalta), auch die Grenze der Grafschaft Tirol bildete, 
erklärte der Bischof Konrad von Cur selbst im Jahr 1282®) 
und bestätigte auch König Albrecht im Jahr 1305 bei Ver- 
leihung der Zölle an die Grafen von Tirol.“*) 
Die Grafschaft Tirol war im XII. Jahrhundert unter 
Friedrich I. im Besitze Heinrich’s d. Löwen, als Herzogs 
1) Mohr, Cod. In. 42 u. Hormayr, 8. 332. Von diesem 
Berchthold wird behauptet, dass.er von Karl d. Gr. abstammte, vor- 
erst mit dem Vinstgau und Etschland belehnt und sodann zum Her- 
zog von Baiern erhoben worden sei (s. Salis-Marschlins, Fragm. 
[. 8. 78). Thatsache ist allerdings, dass Otto ". um das Jahr 946 das 
Herzogthum Baiern einem Berchthold gab (Schlosser, Weltgesch. 
IV. S. 75). 
*) Dieser Uldaricus kommt nämlich als solcher vor in den Jahren 
926 und 949 (Mohr, Cod. I. n. 41 u. Eichhorn, episcop. Cur., Cod. 
a7) 
3) S. oben 8. 96 Note 2 (Mohr, Cod.-II. n. 9). Diese Erklärung 
gab Bischof Konrad in Folge einer von Kaiser Rudolf v. Habsburg 
an Graf Meinhard von Tirol ergangenen Aufforderung, durch zwei 
Fürsten des Gebirges sich auszuweisen, welchem Land und welchem 
Recht Tirol angehöre, indem es weder zu Baiern noch zu Schwaben 
gehört habe. (Lichnowsky, Gesch. I. Reg. n. 7*7), 
4) «intra fluvium dietum Wassenbach extra clausam Haslah et 
montem dietum Arlesberg usque ad Crucem et intra pontem al- 
tum» (Mohr, Cod. II. n. 118).
	        

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