ihnen wesentlich nur.die Beurtheilung der mit Bussen be-
legten Vergehen und der, auf Forderungen und Fahrniss
bezüglichen-Streitsachen zukam — eine Kompetenzausschei-
dung, an welche sich in der Feudalzeit einerseits die hohe
oder gräfliche‘ und anderseits «die niedere d.h. die
kirchliche Immunitäts- und die adelige Hof-Gerichtsbarkeit
anknüpften.
3) Die römische Auffassung, wonach aller Provinzial-
boden als Stäatsgut oder, nachdem Rom monärchisch ge-
worden war; als Eigenthum des Kaisers galt, ') ging auch
auf die fränkischen Könige und deren Rechtsnachfolger
in so weit über, als auch diese sich ein Obereigenthum
an allem joden,;, ganz besonders an dem nicht kul-
tivir.:n (Waldungen und Weiden) sowie an Erzen,
überdiess aber auch (was nicht in der römischen Vorstellung
lag) an den öffentlichen Gewässern und den ausschliess-
lichen Anspruch auf herrenlose Sachen, namentlich auf
Wildrret und Fischerei (in den öftentlichen Gewässern)
zuschrieben.
Es war diess die königliche Grundherrlichkeit,
die ich zum Unterschiede von der, an "rivatbesiizu ngen
geknünften rund herrlichke«t, die Territsdrialherr-
lichkeit‘ oder. die territoriale. Grundherrlichkeit nen-
nen will.
Doch wurden aus Jetzterer die aus derselben entsprun-
genen Regalien der Jagd, der Fisch2rei und der Erze,
so wie das Obereigenthum an den Waldungen von den
deutschen Königen noch längere Zeit; als. vorzugsweise
königlich, ausgeschieden.
Gegenwärtige Geschichte der currätischen Herrschaften
wird nun zeigen, wie die grösseren kirchlichen Stifte. und
tendam aut res reddendas (i. e. ad «redhibitionem terrae», wie
es anderswo heiss*‘ vel mancipia iudicetur, sed ista aut in prae-
sentia comitis vel missorum nostrorum iudieentur. »
') Planta. d. alte Rätien, S. 70.