Volltext: Rheintaler Urkunden

von einem Hochwürdigen Officio zu St. Gallen ermahnet, 
und angehalten, daf wan fie die HochFürftl. Gnad cines HD. 
Vicary in der that geniefjen wollen, auf daf bäldifte, nach 
Kommende jtukfh erfüllen: 
1. Solle der Tauffitein nicht in die mitte vnter dem 
Chorbogen, fondern im Chor auf der feiten an einem Romm- 
lichen orth geftellet werden. 
2, die Cangel belangend, für folcdhe den orthH und plas 
zu beitimmen, wird hiermit von der obrig Keith übergeben 
und aufgetragen dem S. T. Herren Secretario und Pfarrer zu 
Bernang; ben deffen entfjchliefßung folle e& fein verbleiben 
haben. 
3. die diepolgauer follen fih ohne anftand umfecdhen we- 
gen einem Ciborio, darinn darf Hochwürdigifte SGuthH Könne 
aufbehalten werden: Zuvor wird hH. vicarius fein feelforg nit 
anfangen. 
4. Steichfalf jollen fie anfcdhaffen einen fo genannten an- 
jtändigen verfech-fekhel. 
5. dar Pfrund-hHauf folle Laut verfprechen ohne verwei: 
{ung in ftand geftellet werden, und abfonderlich unter der 
feur- ftatt und offen von grund-auf wohl under mauret; auch 
auf zweyh feiten gegen dem regen-wind mit einem nagel-Jchirm 
verwahret. 
6. weilen dijes Pfrundhauf abgelegen, und nit ficher, 
jolfen die Cammer-fenfter mit eifernen gätter wohl verwahret 
werden. Ef] ift au nothwendig, daf in der nähe der Kirchen 
ein oder anderes Hau] erbauet werde; welches abfonderlih an- 
recomendiret wird. 
7. Weilen daf Pfrundhauf im winter allen winden auf 
u
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.