Volltext: Rheintaler Urkunden

— 112. — 
lich zuo nuzen vnd zuo nißen haben, vnd das mit dijfer auß, 
Thruckhelicher Connditzion vnd bedingnus dann zum fahll 
über Kurt oder Lange zeit vnd jahr, es jich begeben vnd 3U0 
thragen wurde, das auff ein oder das ander Reith, Etwaß 
fHwährnusen möchte Kumen vnd geladen werden, e& währe 
glei wenig oder vill oder waß namen jelbiges Haben möchte 
jo folle je ein Reith dem anderen jolde befhwährnusen 310 
dem halben thäill Helfen thragen vnd ab. Richten fhuldig vnd 
verbunden fein, ohne allen fürwandt in thrag jhrung in vnd 
widerredt auch ohne menigeliheS witeres fpehren vnd wehren, 
Endtlichen ift zuo wüßen das ob wohllen gedachte zwäeh Reis 
ther von ein anderen find gethäilt, vnd das e8 bei jolcher 
abthäillung vhnver Enderlich jezt vnd zuo allen Zeiten in 
Ewigfeit folle fein vnd verbleiben, fo ift doch dife abthäilung 
dem Bug recht Halber vhHne ingriffen, auch ohne nochthäill vnd 
jchaden gefhechen, allfo das der yndereft zuo oberft nd der obereft 
zuo vnderjt in den Hoff mag zidhen wie von alter her, fi 
Hauß Häblih nider Laßen und festen in dem ganzen Hoff wo 
einer vermeindt vnd- wäift feinen unugen 3uo fürderen vud 
jhaden 3u0 wennden nach jedes beleiben vnd wohll gefahllen, 
vnd an welchent orth in dem Hoff einer fih dan hHauß hHäb- 
Lich wirt niderlaßen, foll feinen Reith Däill mit denen da er 
fizt Empfachen vnd 3U0 genißen haben, alles gethrüelih vnd 
ohue gefahrlidh und dese zuo-wahrer vhr Kundt Züngtnus der 
wahrheit auch vınb beßere beftätigung willen, aucd) damit dijer 
gegenwürtige brieff zuo feinen völligen Crefften Kumen vnd 
gelangen‘ möge, {0 hab ich hHanß giger der Zeit Regirender 
Aman für mid felbften, vnd auß geheiß vnd in namen Eines 
Ehrjamen gericht vnd ganzer gemeindt vnßers Freien Richs 
Hoff widnanw vnd Haßladh mein aigen Ambt$ insigell Df- 
fendtlih Hirvnder an difen brieff gehenfht, der geben worden
	        

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