Volltext: Statuten über den ausgetheilten Gemeindeboden für die Gemeinde Triesen Fürstenthum Liechtenstein

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Da ferners die Autheilbesiter nur Nutnießer sind, 
indem sich die Gemeinde Triesen das Obereigenthum 
der Staudenau vorbehält, so dürfen dieselben ihre 
Theile weder verkaufen, noch verpfänden, noch hierüber 
lebtwillig verfügen. Bei Verpachtungen haftet der 
Pächter der Gemeinde mit dem Vachtzins für die 
Leistung der anreportirten Gemeindeschuldigkeit. Auch 
behält sich die Gemeinde in Exekutionsfällen bezüglich 
der ausständigen Steuern und Umlagen immer das 
Vorrecht auf den Abnuten der Theilung vor. End- 
lich können Autheile in Konkursfällen nicht in die 
Masse einbezogen werden. 
Besitzer von Autheilen haben keine Verpflichtung, 
ihren Anverwandten der Theile wegen irgend eine 
Vergütung zu leisten. 
Art. 45. 
Der zeitweilige Austausc<h von Autheilen ist mit 
Wissen und Zustimmung des Gemeinderathes zulässig, 
stirbt aber der Besitzer eines eingetauschten Theiles 
oder wird derselbe fällig, so hat jener Theil zurück- 
zufallen, welcher ursprünglich zugewiesen wurde. 
Art. 16. 
Ueber die Besitzer aller Autheile hat der Orts- 
vorstand ein Namensverzeichmiß zu führen und dasselbe 
in Evidenz zu halten,
	        

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