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Da ferners die Autheilbesiter nur Nutnießer sind,
indem sich die Gemeinde Triesen das Obereigenthum
der Staudenau vorbehält, so dürfen dieselben ihre
Theile weder verkaufen, noch verpfänden, noch hierüber
lebtwillig verfügen. Bei Verpachtungen haftet der
Pächter der Gemeinde mit dem Vachtzins für die
Leistung der anreportirten Gemeindeschuldigkeit. Auch
behält sich die Gemeinde in Exekutionsfällen bezüglich
der ausständigen Steuern und Umlagen immer das
Vorrecht auf den Abnuten der Theilung vor. End-
lich können Autheile in Konkursfällen nicht in die
Masse einbezogen werden.
Besitzer von Autheilen haben keine Verpflichtung,
ihren Anverwandten der Theile wegen irgend eine
Vergütung zu leisten.
Art. 45.
Der zeitweilige Austausc<h von Autheilen ist mit
Wissen und Zustimmung des Gemeinderathes zulässig,
stirbt aber der Besitzer eines eingetauschten Theiles
oder wird derselbe fällig, so hat jener Theil zurück-
zufallen, welcher ursprünglich zugewiesen wurde.
Art. 16.
Ueber die Besitzer aller Autheile hat der Orts-
vorstand ein Namensverzeichmiß zu führen und dasselbe
in Evidenz zu halten,