ZDF EE
eine den Unterhalt einer Familie ermöglichen-
den Beschäftigung selbstständig betreiben, oder
2) welche sich mehr als 15 Jahre ununterbrochen
im Ausland an demselben Ort aufhalten,
anzunehmen ist, sie hätten ihren bleibenden
Wohnsitz im Ausland gewählt.
Art. 13.
Der Zeitpunkt des Beginnes und des Heimfalles
des ausgetheilten Au-Bodens für die Anwärter wird
auf den 25. März festgesetzt.
Wurden während des vorausgegangenen Jahres
mehrere Theile fällig, so entscheidet unter den be-
treffenden ältesten Anwärtern das Loos.
Autheile, welche nach dem 25. März fallen, ver-
bleiben für dasselbe Jahr den bisherigen Besitzern,
und wenn sie gestorben sein sollten, ihren Erben. Es
haben aber auch dieselben die hiemit verbundenen
Lasten zu tragen.
Art. 14.
Jeder Züger, mag er entweder bei der Auftheilung
oder durch das Loos oder weiterhin aus dem Titel
der Anwartschaft in den Besit eines Autheiles ge-
langt sein, hat zur Gemeindekasse ein für alle Mal
den Betrag von 1 fl. 50 kr. zu bezahlen und die
nach dem Grundsteuerkataster entfallenden Gemeinde-
umlagen zu berichtigen.