Volltext: Statuten über den ausgetheilten Gemeindeboden für die Gemeinde Triesen Fürstenthum Liechtenstein

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eine den Unterhalt einer Familie ermöglichen- 
den Beschäftigung selbstständig betreiben, oder 
2) welche sich mehr als 15 Jahre ununterbrochen 
im Ausland an demselben Ort aufhalten, 
anzunehmen ist, sie hätten ihren bleibenden 
Wohnsitz im Ausland gewählt. 
Art. 13. 
Der Zeitpunkt des Beginnes und des Heimfalles 
des ausgetheilten Au-Bodens für die Anwärter wird 
auf den 25. März festgesetzt. 
Wurden während des vorausgegangenen Jahres 
mehrere Theile fällig, so entscheidet unter den be- 
treffenden ältesten Anwärtern das Loos. 
Autheile, welche nach dem 25. März fallen, ver- 
bleiben für dasselbe Jahr den bisherigen Besitzern, 
und wenn sie gestorben sein sollten, ihren Erben. Es 
haben aber auch dieselben die hiemit verbundenen 
Lasten zu tragen. 
Art. 14. 
Jeder Züger, mag er entweder bei der Auftheilung 
oder durch das Loos oder weiterhin aus dem Titel 
der Anwartschaft in den Besit eines Autheiles ge- 
langt sein, hat zur Gemeindekasse ein für alle Mal 
den Betrag von 1 fl. 50 kr. zu bezahlen und die 
nach dem Grundsteuerkataster entfallenden Gemeinde- 
umlagen zu berichtigen.
	        

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