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Arts1422
Veber die geschehenen Anmeldungen hat der Ortsvor-
stand ein aenaues DTerzeichniß mit Angabe des Namens und
des Taaes dor Anmeldung anzul“ on.
In das YAnwärter-Berzeichniß sind alle Gemeindebürger
männlichen Geschlechtes, wel<e das 24. Lebensjahr erfüllt
oder sich- verehlicht haben, oder welche gerichtlich großjährig
gesprochen wurden, einzutragen. Die Reihenfolge der Ein-
tragung wird, au8genommen Jene, welche sich vor dem 24.
Jahre verehlichten, oder Jene, welche gerichtlich großjährig
gesprochen wurden, durch das Alter bestimmt.
Axt: VW.
Wer als Anwärter keine selbständige Haushaltung führt,
der Reihey“ *s nach aber Bezugsberechtizter geworden wäre.
oder wer die selbständioe Haushaltung in der Folge aufgibt,
wird, sobald er im Sinne des Art. 5 diejer Statuten eine
selbständios HauSshaltung führt und sich diesbezüglich vor
dem 1. März des betreffenden Jahres beim Ortsvorstande
anmeldet, Bezugsberechtigter.
Art. 14.
Wenn ein Besitzer von Gemeindeboden sich mit seiner
Famile m das Ausland begibt und dort wohnhaft nieder-
läßt, “> fällt dox von ihm benützte Gemeindeboden, falls der
Bezugsverechti-, ie nicht vor dem nächstkommenden Heimfall-
termine (+. Mär?) wieder zurückkehrt, der Gemeinde anheim.
Derselbe wird aber wieder Bezugsberechtigter, sobald er sich
im Inlande als selbständ: zer Haushalter aufhält und sich
diesbez.'“"c< vor dem 1. März des betreffenden Jahres beim
Orts8vorstande anmeldet.
Art. 15.
Bei den Anmeldungen na<9 Art, 13. und 14 dieser
Statuten bestimmt nicht das Alter, sondern die „Zeit der An-
meldung die Reihenfolge des Zuges.