Volltext: Statuten über den fälligen Gemeindeboden der Gemeinde Triesen

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ein. Hauswesen führt, nur den [. Zug, zwei Personen aver, 
welche einen gemeinsamen Haushalt führen, den ganzen, also 
den 1., IL. und III Zug, zu Recht haben. 
Art. 8. 
Die Kultivirung der ausgegebenen Gemeindetheile muß 
iunerhalbd vier Jahren, von der Zeit an, wo diese Statuten 
in Kra,t treten, over vom Tage der Zuweisung an gerechnet, 
geschehen, widrigenfalls die unkultivirten Theile von der Ge- 
meinde eingezogen und an die nächsten Bezugsberechtigten 
hintangegeben werden, denen dann die gleiche Pflicht obliegt. 
Art.-:9; 
Die Gemeindeboden-Besizer haben für Erhaltung der 
Marken, wie auch der anstoßenden, von der Gemeindevertretung 
bezeichneten Feldwege auf eigene Rechnung zu sorgen. 
Art::49: 
In ein und derselben Haushaltung dürfen nie zwei Ge- 
meindeboden-Zuüge (v. h. nicht zweimal «., «xl. und 1... Zug 
und auch nicht 1. und x.. II. und II Zug) gleichzeiig be- 
nüßt werden. Wenn daher ein Ehemann stirbt und die Wittwe 
sich wieder verehlicht, so fällt der von ihr benüßte Gemeinde- 
boden der Gemeinde anheim. 
Das Gleiche gilt überhaupt für alle Besitzer von fälligem 
Gemeindeboden, welche in der Folge die selbständige Haus- 
haltung aufgeben. 
Axt; 11: 
Das Recht auf die Anwartschaft wird durch die An- 
meldur> des Anwärters beim Ortsvorstande und durch das 
von diezem ausgestellte Anmeldmigsze,« zniß erworben. Dies 
gilt kauptsächlich für die im Art. <, Punkt 3 erwähnten 
weiblichen Großjährigen, wel<he ohne Anmeldung und gründ- 
liche | eweisführung einer selbständigen Haushaltung gar nicht 
in das Anwärter-Verzeichniß eingetragen werden.
	        

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