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ein. Hauswesen führt, nur den [. Zug, zwei Personen aver,
welche einen gemeinsamen Haushalt führen, den ganzen, also
den 1., IL. und III Zug, zu Recht haben.
Art. 8.
Die Kultivirung der ausgegebenen Gemeindetheile muß
iunerhalbd vier Jahren, von der Zeit an, wo diese Statuten
in Kra,t treten, over vom Tage der Zuweisung an gerechnet,
geschehen, widrigenfalls die unkultivirten Theile von der Ge-
meinde eingezogen und an die nächsten Bezugsberechtigten
hintangegeben werden, denen dann die gleiche Pflicht obliegt.
Art.-:9;
Die Gemeindeboden-Besizer haben für Erhaltung der
Marken, wie auch der anstoßenden, von der Gemeindevertretung
bezeichneten Feldwege auf eigene Rechnung zu sorgen.
Art::49:
In ein und derselben Haushaltung dürfen nie zwei Ge-
meindeboden-Zuüge (v. h. nicht zweimal «., «xl. und 1... Zug
und auch nicht 1. und x.. II. und II Zug) gleichzeiig be-
nüßt werden. Wenn daher ein Ehemann stirbt und die Wittwe
sich wieder verehlicht, so fällt der von ihr benüßte Gemeinde-
boden der Gemeinde anheim.
Das Gleiche gilt überhaupt für alle Besitzer von fälligem
Gemeindeboden, welche in der Folge die selbständige Haus-
haltung aufgeben.
Axt; 11:
Das Recht auf die Anwartschaft wird durch die An-
meldur> des Anwärters beim Ortsvorstande und durch das
von diezem ausgestellte Anmeldmigsze,« zniß erworben. Dies
gilt kauptsächlich für die im Art. <, Punkt 3 erwähnten
weiblichen Großjährigen, wel<he ohne Anmeldung und gründ-
liche | eweisführung einer selbständigen Haushaltung gar nicht
in das Anwärter-Verzeichniß eingetragen werden.