Art. 3.
Bezugsberechtigt sind alle Bürger der Geweinde Triesen,
welche den Gemeindenuen zu Recht haben, eine Familie
bilden und eine selbständige Haushaltung führen.
Art, 4.
Als eine Familie ist zu betrachten und zu behandeln:
1, Mann und Frau;
* Wittwer oder Wittwe ;
- Alle ledigen Großjährigen, welche nach dem Ermessen des
Gemeinderathes eine eigene Haushaltung führen.
Art. 5.
Als selbständige Haushaltung wird angesehen, wer:
a) für siv) allein oder mit seinen Angehörigen ein eigenes
Hauswesen führt;
b) für sich und die Seinigen eine eigene Wohnung inne hat;
6) eine eigene Räuche unterhält, d. i. für sich kocht und
die eigene Wohnstube heizt;
dq) eine Beschäftigung. betreibt, die den Unterhalt einer
Familie ermöglicht.
Art..6.
Hausbesitz ist zur Führung einer selbständigen Haus-
haltung nicht nothwendig. Auch wird eme Wittwe, welche
fein eigenes Haus besit, der Verpflichtung wegen Heizung
einer eigenen Wohnstube enthoben. T,.e Behauptung der
zahlun? eines Kostgeldes, oder der Vesiß von eigenthüm-
lichen Liegenschaften und Kapitalien gut allein noch keinen
Beweis für die Behauptung der Führung eines selbständigen
HausShaltes.
Art.7.
Weiter wird bestimmt, daß eine Person, gleichviel wel-
<hen Standes und Geschlechte8, die nur für sich allein