324 S
1. Rachtrosg
zu den Statuten vom 19. Febr. 1::59 über fälligen Gemeindeboden.
Gemeinderath3besHluß vom 1. Juli 1889.
1. Auf dem Gemeindegut „Lizenen“ sollen die Obstbäume
möglichst geb-at und gepflegt werden und dürfen so1che Bäume
nur wenn sie im Abgange sind über Anzeize beim Orts-
vorstande und Bewilligung des jeweiliocon Gemeinderathes,
vom Nußnießer geschlagen und in dieser Weise zur Nutzung
gebracht werden. Diese Bestimmung findet auf Waldbäume
keine Anwendung,
11. Insolange das Herbstazungsre<t auf dem Gemeinde-
gut Vizenen, wie biöher, auch weiter ausgeübt wird, darf
auf diesem Gemeindegute in jedem Jahre der Grasnugen
nur einmal gemäht und weggenommen werden. Es muß das
Gras auf diesem Gute überhaupt bis Ende August jeden
Jahre3 abgemäht sein. Später darf das Gras nicht mehr
gemäht werden.
IT. Lie Herrichtung zu Pflanzboden ist nicht gestattet.
Dieses Gut darf nur als Wiesboden benutzt worden.
Dor “Tolztransport für Ho"z, das auf Triesner Ge-
meindeaebiet geschlagen wird, yt über das Gemeindegut
„Lizenen“ in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März ohne
Entschädigungsleistung gestattet.
IV. Wer den in Punkt 1, I1 und Ul angeführten Be-
stimmungen zuwiderhandelt, wird in eine vom ständigen Ge-