Volltext: Statuten über den fälligen Gemeindeboden der Gemeinde Triesen

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Gemeindetheile (Züge), welche nach dem 1. März fallen, 
verbleiben für dasselbe „zahr den biSherigen Besitzern, und 
wenn diese gestorben sein follten, ihren LeibeSerben. Es 
haben 'aber auc< diese die hiemit verbundenen Lasten zu 
tragen. 
Art. 20. 
Jeder Bezugsberechtigte, mag er entweder bei der Auf- 
theilung oder durch das Loo3, oder weiterhin aus dem Titel 
der Anwartschaft in den Besitz eines Gemeindetheiles (Zuges) 
gelangt sein, hat zur Gemeindekassa ein für alle Mal den 
Betraa von 1 j. 50 kr. zu bezahlen für jeden Zug und die 
nac< dem Grundsteuerkataster entfallenden Staat8- und Ge- 
meindeumlagen zu bericht on. 
Da ferners die Gemeindetheilbesizer nur Nutznießer sind, 
indem sich die Gemeinde Triesen das Obereigenthum des 
Gemeindebodens vorbehält, so dürfen dieselben ihre Theile 
weder verkaufen, no< verpfänden, noc< hierüber letztwillig 
verfüao 1, Bei Verpachtungen haftet dor Pächter der Gemeinde 
gegenüber mit dem Pachtzins für die Leistung der anrepar- 
tirten Gemeindeschuld:akeit. Auch behält sich die Gemeinde 
in Erefutionsfällen bezüglich der ausständigen Steuern und 
Umlagen immer das Vorrecht auf den Abnutzen der Theile 
vor. Endlich können Gemeindetheile in Konkur3fällen nicht 
in die Masja einbezozen werden. Besizer von Gemeinde- 
theilen haben feine Lerpflichtung, ihren Anverwandten der 
Theile wegen eine Vergütung zu leisten. 
Art.:21: 
Der Austausch von fälligen Gemeindetheilen ist nicht 
zulässig. 
Art 22; 
Streitigkeiten, welche sich aus der Vertheilung oder 
Benützung des Gemeindegutes ergeben, sollen durch ein
	        

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