A.)
„af Semarzenberg “gethan „ follen fe frey
„feyn, — Die Faftnachthennen follen fıc auss
‚wendig der Stadt Yltftätten bezahlen, aber
nicht darin,”
Gegen die Mppenzeller Magten die Herren,
daß He von ihren. Angehörigen zu Landleuten
annehmen, daß diefe obgleich noch feßhaft. im
Lande, weder die gewöhnlichen Ybgaben ents
richten, noch dag Mecht von ihren. Herrn neh»
men und Huldigen wollen, weil fie Appenzeller
feden 2c. Bor Bürgermeißfter und Rath zu Zus
rich mard erkannt: „Alle diejenigen von Wppens (1419,)
„gell, fm Güter in den £ fen und Marken des
„Roeinthals Haben und zu der Herrschaft Rheinek
„gehören, follen den Herren ihre Steuren ent»
„richten nad altem KHerfommen, — Die
„ Appenzeller mögen Landleute annehmen Wie
„bisher ohne Gefährde, ”
„Wer Lehen von der Herrichaft befist, folle
„ folche auch von derfelben empfangen , fo oft (1421,)
„68 nöthig if und bierum von ihren Lehns
„herren und den Mannen zu Recht ehen,?
„Ueber 7 xepel don Yppenzellern 0der Hınteva
„fäffen im Nheinthal begangen, fpricht das
„Gericht, wo folche gefhehen.
„ Den Ungehorfamen mag die Herr{chaft Leid