Yufficht "über - die untergeordneten Behörden,
und iwy idem Fezirke dies zu erzweken, einen
VBollzichungs » S"eamten, 4 r legt dem groffen
Nathe u. er alle Theile der Öffentlichen Lerwak
tung Zechnung ab, Gr verfügt über Dieser
Wwaffnete Macht zu Handhabung der Öffentlichen
Ordnung, Er kann dıe ordentlichen Cizun.
gen des. großen Naths verlängern, und auffers
ordentlick: veranfalten.
Die Glieder des. Heinen Raths werden vom
groffen „/atH für ehe ernannt, die Srnewes
FuNg gu icht immer zum Drittheil.
Zr Une Rath wählt mit jedem Monat (eis
nen räfidenten.
Die erforderlichen Eigenfchaften, um für diefe
oder jene Stelle gewählt werden zu fönnen ;, und
mit zufimmen, wie auch die Hauer der Nemiter
und derfelben Austritt nebft mehrerem find nicht
berührt worden, um zB große Weitläufigkeiten
ausjumweichen‘; altes kant aver ausführlich in
der X. ,afung des Kantons und deffelben 08ga,
nifcden Gefejen nachgefehen werden.
Bey dein eidgenöfäichen Bundeskontingent
bildet der Kanton Ct. Gallen, neh den Kam
Q.