Volltext: Geschichte des Rheinthals

Des gemein eidgenöfffchen Baterlands Gut und 
Blut zu fezen. 
Wann Wir ung nun alle mit einmütbiger , 
diefer Bitte entfprechenden Fnfruction und Bolls 
macht verfiyen gefunden, fo Haben Wir aug 
Kraft ‚derfelbden, und auf die angehörte Zus 
ficherung der NRdeinthalifchen Landes Deputirs 
ten, im Namen unferer gnädigen Herren und 
Dberen der neun Stände, 
Die Landfchaft Kheinthal von der bisherigen 
Unterthanen -S* üicht gegen befagte 1öbf, Stände, 
auf das feyerlichfte frey und Iedig gefprochen., 
biefelbe für gefreht, und von Unferen Principas 
Jitäten unabhängig erflärt, mitbin alle diejente 
gen ob#-Herrlichen Rechte, die bis dahin von den 
IöbI, Ständen darin befeffen und ausgeübt wor. 
Den, .auf-die Landfchaft felbft übernetragen, und 
biefelbe als ein für (ich felbft beftehendes Glied 
der Achweizerifchen Eidgenoffenfchaft anerkannt , 
mit dem einzigen Vorbehalt , daß die Artikel 
ihres Zündniffes mit derfelben einer Gemeinde 
eidgenöffifchen , Berathung anbeim geftellt. ÖIeis 
ben follen. 
Zu wahrem veffen Urfund if diefes Snfeus 
Ment von Unferem Präfident , dem NReprefens 
tanken des Iöblichen Kanton Zürich, unter(chrie.
	        

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