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Hochheiten ad ratificandum in Ubfchied genom»
men wurde: vermög welcher das Cmwige . et
fpruchtecht in Kraft perbleiben, diejenigen Güter
aber, welche der Epital zu Ct. Gallen von
3555 bis 1694 An (ich gebracht, davon ausge,
nommen ‚fepn und dafur cine Mustaufsfumme
yon 3006 k, an-die Städte und $Ife des Rheins
thats bezahlen folle, Was dır ital feit.1694
an-Bütern.angekauft , fol dem ug unterworfen
Bleiben; und überdieß wurde er verpflichtet, fe
nen LeSenleuten den Lehenzins auf dem bisherigen
Fuß zu Jaflen, und unier feinem Borwande
zu feigern; die Lehenleute nicht 30 nöthigeny
ihren Hafben Theil des Weing dem Spital, um
feine jährliche Schajung zu überlaffen, und feine
eigenen alten. Weine nicht im Nheinthalke zu vEts
Faufen; eudlich fol durch dies L.eglentent dent
Ylmortifationg » Gefez von 1694 fein Abbruch ge#
fehehen.
Noch- in dem nämlihen Fahre wurde DON
dem RK. &. Oberamt in Lregens darauf Anges
tragen, den frevyen Kauf aller fahrenden Haabe
zwifchen. den Roeinthalern und den Öfterreichts
(u feben Angehörigen zu geftatten , welches an Der
Taalazung des folgenden jahres angenommen