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der Bifchoff zulezt. genöthigt war , fich mit ihm
darüber zu veraleichen.
Yuf Bermittlung des Statthalters, Hofmeis
(1617) (ters und weltlicher. Yrakzräthen hin, verwilligte
Dltfkädten, daß. die Schweftern dafelbft Kirchen,
Kapcl und DehHaufung nach NothHdurft bauen,
auch Sriefe und Güter Kaufen mögen, Wie ans
dre Bürger, den Zug. der nächften. Berwands
ten und Anftöfer vorbehalten ; in Erbfällen fol
Jen fie. wie Zürgerkinder gehalten WEDER 4. NUF
mit zu-großer. Anzahl niemand befehwerlich feyn,
und auf ehrliche Bürgerskinder bey der Annahın
vorzüglich. Rükficht nehmen.
DOhngeachtet des erfien von den Gefandten der
acht Lırte. zu Baaden gegebenen Berfpruchbriefs
und den. oft erfolgten. Erläuterungen und Bes
fätigungen. deffelben; auch ohngeachtet der, dem
(1622. VBerfpruchbrief von Unno 1551 angehängten Klaus
fels , daß nur den Herren und Obern Der vCs
»gierenden Arten. allcin vorbehalten feyn folle,
sy etwas daran abzuändern oder gar abzuthun *)
befreyte doch der Syndikat, von Zeit zu Zeit
\ Ein: Vorbehalt , der der Lage nach fehr natüre
{ich mar; meil die Abgefandten nicht der Son»
verain fehlt find, ao hierin aut. PrODifoE
handeln , und demfelben nicht vorgreifen d .