Volltext: Geschichte des Rheinthals

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der Bifchoff zulezt. genöthigt war , fich mit ihm 
darüber zu veraleichen. 
Yuf Bermittlung des Statthalters, Hofmeis 
(1617) (ters und weltlicher. Yrakzräthen hin, verwilligte 
Dltfkädten, daß. die Schweftern dafelbft Kirchen, 
Kapcl und DehHaufung nach NothHdurft bauen, 
auch Sriefe und Güter Kaufen mögen, Wie ans 
dre Bürger, den Zug. der nächften. Berwands 
ten und Anftöfer vorbehalten ; in Erbfällen fol 
Jen fie. wie Zürgerkinder gehalten WEDER 4. NUF 
mit zu-großer. Anzahl niemand befehwerlich feyn, 
und auf ehrliche Bürgerskinder bey der Annahın 
vorzüglich. Rükficht nehmen. 
DOhngeachtet des erfien von den Gefandten der 
acht Lırte. zu Baaden gegebenen Berfpruchbriefs 
und den. oft erfolgten. Erläuterungen und Bes 
fätigungen. deffelben; auch ohngeachtet der, dem 
(1622. VBerfpruchbrief von Unno 1551 angehängten Klaus 
fels , daß nur den Herren und Obern Der vCs 
»gierenden Arten. allcin vorbehalten feyn folle, 
sy etwas daran abzuändern oder gar abzuthun *) 
befreyte doch der Syndikat, von Zeit zu Zeit 
\ Ein: Vorbehalt , der der Lage nach fehr natüre 
{ich mar; meil die Abgefandten nicht der Son» 
verain fehlt find, ao hierin aut. PrODifoE 
handeln , und demfelben nicht vorgreifen d .
	        

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