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die Erlaubnig ein eigen. Benerabile Halten zu
Dürfen, Uber zu Dernang hatte te Wrediger
bevm Betleuten unterlaffen, den £ut abzuziehen,
und. ich dadurch der AUhndung und Otraf des
9668 und £andvogts Ausgefst. . Die Züricher
fchilten “of von Bonfetten an den Mbit,
um fich über Diefl8 5 Wieder das Sewifjen lau
fende Sumuthen” zu befehweren; diefer aber
behauptete, daß er und der Landvogt,- die Ub.
zichung 523 Huts durch Standate zu Defehlen,
befugt. feyen: e8 wäre ein guttgefällige®, gutes
Werk und eine äufferliche Hößichkeity deren Uns
faffung Yergernig 0702:
Daulus Nicder Yfatrer von Altkädten,
Wurde dez Landsfriedensbruch angeklagt „weil
(1621) er, ben einer öffentlichen Mahl*cit don beyden
Religionen , fagte: Bruder Klaus feye.ein weifer,
frommer ann; aber einige von feinen Kindern
hıcht die witzigen. gewefen. Diefes wurde ver,
Drebt und tm zur Laft geleat/ er habe gefagt:
Bruder Kiaufenz Cöhne wären Schelmen und
Diede gewefens Nieder berief ich auf Zeugen,
und der damalige Landvogt Ko 9.*rvon Glarus
forach ihn frep. Uber der nad“. icende Lands
bogt van Yppenzell machte die Cade von neuem
Begt und drohte dem Pfarrer, wenn er fich