cc er. ys wegen dem Verfpruchsrecht, — Eine Bürgerin
von AltfÄdten, die nach St. Galken gebhehHrathet,
hatte da für fi und ihren Mann, durch Webers
gabe ihrer im Rheinthal Fiegenden Güter, eine
Sierrenpfrund im Spital gekauft. Bon diefen
berjprachen zwen Ultfkädter drey Stüt Reben;
St. Gallen bzgauptete , daß der DVerfpruch nur
auf ganze Käufe, und nicht auf befondere Auss
wahl einzelner Stüke gehe; da aber auch NRheis
net und Thal mit Klagen vor den regierenden
Orten einkamen; - daß der Spital und andere
bon Et. Gallen immer mehr, der beiten Güter
an fi bringen; das VBerfpruchsrecht aber, wegen
den groffen Käuffen, die im ®anjen für einen
Hofmann zu hoch zu ftehen fämen , unnüg feve,
wenn man nicht einzelne Stüte nach Noth-
durft und Bermögen berfprechen Fönnte; fo war
(x580,) DON den Orten zu Recht erkannt: » Daß ein
Hofmann auch einzelne oder. mehrere Stüte,
die ihrem Umfang nach getrennt‘, verfprechen und
abfchägen |möge. Diefes Recht war nicht
nur auf Rlöfßter und Spitäler, fondern auch
überhaupt auf jede Derfon, die nicht Hofmann8,
Rechte im RKheinthal Hatte , ausgsdrhnt z doch
in Anfehung der Ieztern; wenn fie Eidgenoffen