{z524,) betreffend, wurde durch den fogenannten „„Lezi
brief” berichtigt z nach diefem folk kein YMppens
zeller unter der Lezi, (Granzen) das if zu NRbheis
net und Thal, und Feiner aus diefen: Höfen
ob. der Lezi; im Appenzellerlande mehr Güter
Faufen,. zu. Lehen empfangen oder Zingbriefe
darauf machen; ererbfe Güter mag bins
gegen einer in das andere Land „Mizen und
nieffen und damit handeln als eignem Gut” wie
bisher,
Cis25 ) St. Margrethen Iöste fh indeffen von der
Safnachthenne und Geläß aus; Reuti crkaufte
C1526.) DOM Rlofter Ofeffers die Gerichte; Wd-die Herr,
fhaft “Bidnau, die an- das Hans Emb8 *) Der.
pfändet war, wurde demfelben -jezt von den Gras
fen Felir und Chrifkoph von Werdens
berg ganz als Kauf überlaffen.
Bis dahin hatte man fich im NRbeinthal nur
um Ausdehnung und Befimmung bürgerlicher
Rechte, Freyheiten und“ Borkheite defümmert;
num Goer wurde die: Aufmerkfamkeit auf einen
gang andern Gegenftand gerichtet. — Der Vers
fall der Sitten war um diefe Zeit aufs höchfte
geftiegen, Rohbeit, Unwiffenbeit und Ybers
2