Osterreichisch-Ungarische Monarchie.
Österreich (1892) Ungarn 2c. (1891)
b) Staatseinnahmen . EE SEL EE 585,954,126 369,008,583
Darunter: < Grundsteuer . 36,052,000 w35,000,000
" Gebäudesteuer . 32,056,000 10,600,000
Erwerbsteuer . . 11,284,000 18,800,000
Einkommensteuer . =... 26,442,000 16,500,006
Steuer der Vereine ec. 4.70 dur 3,200,006
- Kapitalzinsen= u. Rentensteuer . 4,000,000
? | Transportstuer 5. -- 5,600,006
Zerzehrungösteuern. . . =. . 100,935,980 44,560,006
Salz « . 2002-2008 0115 20.909.706 14,952,206
Tabak“; m 84,211,300 46,354,706
Stempel. . oo - 19,350,000 10,258,000
Taxen u. Gebühren v. Rechtsgeschäften 35,300,000 18,040,000
Lotio. + = Gs; 19,401,000 2,628,800
Posten u. Telegraphen ..“. . ; 32,674,000 12,912,500
Staat3eisenbahnbetrieb . 73,523,870 48,660,006
0). Staatsschuld (30/6. 1891 f. Osterr., 1/1. 1890 f. Ungarn) 3,832,995,318 . .
e) StaatSshuld (30661891 [Mert 250: ä0g08) 53,005,638, 1734,185,092
Der Bedarf für die Kosten der autonomen Verwaltung Kroatien3 und Sla-
voniens wird mit 44 Proz, der direkten und indirekten Steuern und sonstigen öffentlichen
Einkünfte dieser Steuer gede>t, während die anderen 56 Prozent der gesamten Einnahmen
in den gemeinschaftlichen ungar. Staatsschaß fließen (X. ung. Ges.-Art. 1889).
Bewaffnete Macht.
Wehrsystem. Das Wehrsystem ist durch das österr. Gese vom 11. April 1889
und den Y14. ungar. Geseßartikel vom Jahre 1889 in beiden Staatsgebieten der
Monarchie gleichartig, na< dem Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht, geordnet.
Die bewaffnete Macht gliedert sich in das Heer, die Kriegsmarine, die
Landwehr und den Landsturm. Heer und Landwehr haben als integrierenden Be-
standteil je eine Ersaßreserve. Abgesehen von dem Landsturm beginnt die Wehr-
pflicht mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Staatsbürger das
21. Lebens8jahr vollendet.
Die Dienstpflicht dauert: 1) im Heere: 3 Jahre in der Linie und 7 Jahre
in der Reserve; 10 Jahre in der Ersakßreserve für die unmittelbar in diese Einge-
reihten; 2) in der Kriegsmarine: 4 Jahre in der Linie, 5 Jahre in der Reserve
und 3 Jahre, in der Seewehr ; 3) in der Landwehr, bezieh. in ihrer Ersaßreserve :
2 Jahre für jene, welche nach vollstre>ter Dienstpflicht im Heere in die Landwehr
überseßt werden und 12 Jahre für die unmittelbar in die Landwehr Eingereihten.
=- Die Reserve des Heeres (der Kriegsmarine) und die Seewehr kann (abgesehen
von "den periodischen Waffenübungen der erstern) nur auf Befehl des Kaisers ein-
berufen werden.
Die Landwehr (in Tirol und Vorarlberg unter dem Namen der „Landes-
schüßen“ errichtet) ist im Kriege zur Unterstüßung des Heeres und zur inneren Ver-
teidigung, im Frieden auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und Sicher-
heit bestimmt *). Im Gegensaße zum Heere und. zur Kriegsmarine, welche dem gesamten
eiche gemeinsam sind, ist dieselbe eine besondere nationale Institution eines jeden
der beiden Staatsgebiete und Tirol-Vorarlbergs. Abgesehen von den aktiven Stäben
1) Für die Landwehr sind maßgebend in Oesterreich, wenngleich dur< die neuen Wehrgeseze modifiziert, die
Geseke v. 13. Mai 1869, 1, Juli 1872 u. 14. Mai 1874, in Tirol und Vorarlberg das Geirh v. 23. Jan. 1887
in den ungarischen Ländern der Gesehartikel V. v. I. 1890,
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