Volltext: Statistische Skizze der Oesterreichisch=Ungarischen Monarchie

Osterreichisch-Ungarische Monarchie. 
Könige unter Gegenzeichnung des Ministers des Innern vorgeschlagenen Personen 
von der Generalversammlung auf 6 Jahre gewählt wird. Der Obergespan (in 
Budapest Oberbürgermeister) ist der Repräsentant der exekutiven Gewalt ; er erstattet 
den betreffenden Ministern über das Vorgehen der staatlichen Organe Bericht, kon- 
trolliert die Selbstverwaltung des Munizipiums, wacht über die Interessen der durch 
das lebtere vermittelten staatlichen Administration und beaufsichtigt die Wirksamkeit 
der Finanzdirektionen. Ihm sind die Beamten des Munizipiums (der Komitats- 
behörde, bezieh. des munizipalen Stadtmagistrats) untergeordnet. Der erste unter 
denselben ist im Komitate der Vizegespan und in jeder mit Munizipalrecht be- 
kleideten Stadt der Bürgermeister; dieser leitet die öffentliche Verwaltung, empfängt 
und vollzieht die Regierungsverordnungen. Dem Vizegespan unterstehen die Ober- 
stuhlrichter (mit den ihnen vom Obergespan zugeteilten Stuhlrichtern), welche die 
Verwaltung in den 407 Bezirken führen und die Landgemeinden beaufsichtigen, 
ferner die Bürgermeister der mit geregelten Magistraten versehenen Städte. Mit 
Ausnahme gewisser auf LebenSzeit ernannter Organe werden die Munizipalbeamten 
dur< die Generalversammlung des Munizipiums auf 6 Jahre gewählt 1). 
In jedem Munizipium ist für gewerbliche Fragen ein Gewerberat der 
Munizipalbehörde beigegeben (XVI1l. Ges.-Artikel 1884). 
Ferner ist in jedem Munizipium ein Verwaltungs ausschuß gebildet, welcher, 
behufs harmonischer Handhabung der allgemeinen Verwaltung mit der Leitung ge- 
wisser Agenden derselben betraut ist (wie namentlich betreffs der Volkszählung, des 
Steuerwesens, der Straßen, Brücken und Hochbauten, des Volksschulwesens, der 
Forstpolizei, der Beurlaubung oder Entlassung aus dem Militärverbande u. ij. w) 
ferner in bestimmten Fällen die DiSsziplinargewalt ausübt und in verschiedenen 
Steuer-, Gemeinde- und Munizipalangelegenheiten als Appellationsbehörde fungiert2). 
Er ist zusammengeseßt aus dem Obergespan (in Budapest Oberbürgermeister) als 
Vorsißendem, dem Vizegespan (in der Freistadt Bürgermeister), 4 anderen höheren 
Munizipalbeamten, dem vom AFerbauminister ernannten volkswirtschaftlichen Refe- 
renten, dem Finanzdirektor (in Budapest auch dem Steuerinspektor), dem ersten 
Beamten des Staats8bauamts, dem Sculinspektor, dem Staat3anwalt, dem Forst- 
inspektor und 10 anderen Mitgliedern, die von der Generalversammlung des Muni- 
zipiums auf 2 Jahre gewählt werden, wozu in Budapest endlich noch der Ober- 
stadthauptmann der Staatspolizei tritt (VI. Ges-Art. 1876, abgeändert durch den 
XX. Ges.-Art. 1882). 
Die königl. Freistadt Fiume samt Gebiet wird von einem, den ungarischen 
Ministerien unterstehenden königl. Gubernium verwaltet (Allerh. Entschl. vom 
28. Juli 1870). 
In Kroatien und Slavonien wurde die politische Verwaltung durch ein 
Gesetz vom 5. Februar 1886, ähnlich der ungarischen Administration, neu organisiert 
und für die Komitate die Institution der Verwaltungsausschüsse durch ein weiteres 
Gese von demselben Datum eingeführt. Das Land ist nunmehr in 8 Komitate 
eingeteilt, welche wieder in 66 Bezirke zerlegt sind (Allerh. Entschl. vom 25. Juni 
1886), wozu 21 königl. Freistädte kommen. 
Unter der Landesregierung wird die politische Verwaltung von den Komitats8- 
behörden in Il. und von den Bezirksämtern in I. Instanz, in den städtischen 
Munizipien von den Magistraten ausgeübt, von welchen leßteren aber nur jene 
zu Aaram und Essek der Landesregierung in jeder Hinsicht unmittelbar untergeordnet 
1) Auf Grund des XXX711. Ges.-Art. 1891 soll die Komitatsverwaltung in dem Sinne geregelt werden, 
baß sie die Aufgabe des Staats bildet, welcher dieselbe mittels staatlicher Organe teils selbständig , teils unter 
M Mn nenner jenen Baurat“ in Ansehung der Bausachen mit d ständigkeit des 
waltung Md wopest ist der „haup ga achen mit der Zuständigkeit des Ver- 
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