Staatsverwaltung. |
und der kön. Eisenwerke, die Lottodirektion, die Direktionen der Staatsdruckerei und
der Staats8gebäudeaufsicht, das Hauptpunzierungs- und Metalleinlösung3amt, alle
in Budapest, die beiden Staatskassen in Budapest und Agram, die Finanzdirektionen,
die Grundsteuerevidenzhaltungen in Klausenburg und Agram, die Montandirektionen
in Schemnißz und Nagybänya mit den Berg-, Hütten- und Salinenämtern, die
Domänendirektionen in Budapest, Arad und Temesvär, die 7 Berghauptmann-
schaften (in Budapest, Neusohl, Iglo, Zalathna, Nagy-Bänya, Oravicza und Agram)
mit 3 Bergkommissariaten, endlich die Berg- und Forstakademie in Sc<emmiß.
Auf den Territorien der Munizipien wird die Verwaltung der direkten Steuern,
der inditekten Abgaben und sonstigen, nicht besonderen Behörden vorbehaltenen
Finanzsachen von den kön. Finanzdirektionen unter Mitwirkung und Kontrolle
der Verwaltungsausschüsse wahrgenommen (XXVII. Ges.-Art. 1889). In der
Regel soll für jedes Komitats-Munizipium eine Finanzdirektion bestehen, deren
Wirkungskreis sich auch auf die im Territorium des Komitats befindlichen städtischen
Munizipien erstre>t. Nur für die Hauptstadt Budapest ist eine besondere Finanz-
direktion und neben derselben ein Steuerinspektorat thätig. Im ganzen giebt es
57 Finanzdirektionen (50 in Ungarn, 1 in Fiume und 6 in Kroatien-Slavonien),
von welchen jene in Agram einen weiteren territorialen Wirkungskreis besit. Die
unteren Organe sind 253 Steuerämter (226 in Ungarn, 27 in Kroatien-Slavonien),
50 Zollämter (35 in Ungarn und 15 in Kroatien-Slavonien) und die Finanzwach-
kommissariate. Das Hauptzollamt in Budapest untersteht unmittelbar dem Finanz-
ministerium.
Das königl. kroatisch-slavonisc<e Ministerium (errichtet dur< den
XXX. ungarischen Geseßartikel 1868) ist mit keiner administrativen Befugnis
ausgestattet; der Minister ist ohne Portefeuille und bildet das Vermittelungsband
zwischen Sr. Majestät und dem Königreiche Kroatien-Slavonien. Die oberste Ver-
waltung der dem leßteren mit Ungarn gemeinschaftlichen Angelegenheiten (S. 31)
fällt in das Ressort der betreffenden ungarischen Ministerien, während die oberste
Verwaltung der in die Autonomie Kroatiens und Slavoniens gehörigen Gegen-
stände (einschl. des Gewerbe-, Verein8- und Paßwesens, der Fremdenpolizei, Staats-
bürgerschaft und Naturalisierung) der königl. Lande3regierung in Agram zu-
gewiesen ist. Diese zerfällt in 3 Sektionen: für die inneren Angelegenheiten und
das Landesbudget, für Kultus und Unterricht, für die Justiz (11. kroat.-slav. Geseb-
artikel v. J. 1869). An ihrer Spiße steht der dem kroat.-slav. Landtage verant=-
wortliche Banus. Jhr sind eine Bauabteilung, der Landessanitätsrat, der Landes-
kulturrat, der statistische LandeSrat mit dem statistischen Bureau, das Landes-
vechnungsamt, die Landeskasse und das Landesarc<hiv beigegeben, die höheren
Lehranstalten und die südslavische Akademie der Wissenschaften und Künste unmittel-
bar untergeordnet. Auch führt sie die Aufsicht über die Gerichte des Landes. Diese
sind: die kön. Septemviraltafel in Agram (oberste Instanz), die Banaltafel
ebenda (II. Instanz), die 9 kön. Gerichtstafeln, das Geschworenengericht in
Agram (für Preßvergehen), die 65 Bezirks8gerichte (Einzelgerichte), endlich- die
Orts- und Friedensgerichte für Bagatellsachen.
Die allgemeine territoriale Verwaltung beruht in den Ländern der
ungarischen Krone auf deren Einteilung in Komitate und städtische Munizipien.
Ungarn zerfällt in 63 Komitate und 25 mit Munizipal- oder Jurisdiktions-
recht bekleidete Suote (XAl. Ges.-Art. 1886). Diesen Munizipien ist die Besorgung
verschiedener Geschäfte der Staatsverwaltung, inbesondere die politische Administra-
tion, übertragen, sie ressortieren direkt von den Ministerien. An ihrer Spiße be-
findet sich der Komitats-, bezieh. städtische Obergespan, welcher, auf Vorschlag
des Ministers des Innern, vom Könige ernannt und enthoben wird. Nur an der
Spiße der Hauptstadt Budapest steht der Oberbürgermeister, der aus drei vom