Volltext: Statistische Skizze der Oesterreichisch=Ungarischen Monarchie

Staatsverwaltung. | 
und der kön. Eisenwerke, die Lottodirektion, die Direktionen der Staatsdruckerei und 
der Staats8gebäudeaufsicht, das Hauptpunzierungs- und Metalleinlösung3amt, alle 
in Budapest, die beiden Staatskassen in Budapest und Agram, die Finanzdirektionen, 
die Grundsteuerevidenzhaltungen in Klausenburg und Agram, die Montandirektionen 
in Schemnißz und Nagybänya mit den Berg-, Hütten- und Salinenämtern, die 
Domänendirektionen in Budapest, Arad und Temesvär, die 7 Berghauptmann- 
schaften (in Budapest, Neusohl, Iglo, Zalathna, Nagy-Bänya, Oravicza und Agram) 
mit 3 Bergkommissariaten, endlich die Berg- und Forstakademie in Sc<emmiß. 
Auf den Territorien der Munizipien wird die Verwaltung der direkten Steuern, 
der inditekten Abgaben und sonstigen, nicht besonderen Behörden vorbehaltenen 
Finanzsachen von den kön. Finanzdirektionen unter Mitwirkung und Kontrolle 
der Verwaltungsausschüsse wahrgenommen (XXVII. Ges.-Art. 1889). In der 
Regel soll für jedes Komitats-Munizipium eine Finanzdirektion bestehen, deren 
Wirkungskreis sich auch auf die im Territorium des Komitats befindlichen städtischen 
Munizipien erstre>t. Nur für die Hauptstadt Budapest ist eine besondere Finanz- 
direktion und neben derselben ein Steuerinspektorat thätig. Im ganzen giebt es 
57 Finanzdirektionen (50 in Ungarn, 1 in Fiume und 6 in Kroatien-Slavonien), 
von welchen jene in Agram einen weiteren territorialen Wirkungskreis besit. Die 
unteren Organe sind 253 Steuerämter (226 in Ungarn, 27 in Kroatien-Slavonien), 
50 Zollämter (35 in Ungarn und 15 in Kroatien-Slavonien) und die Finanzwach- 
kommissariate. Das Hauptzollamt in Budapest untersteht unmittelbar dem Finanz- 
ministerium. 
Das königl. kroatisch-slavonisc<e Ministerium (errichtet dur< den 
XXX. ungarischen Geseßartikel 1868) ist mit keiner administrativen Befugnis 
ausgestattet; der Minister ist ohne Portefeuille und bildet das Vermittelungsband 
zwischen Sr. Majestät und dem Königreiche Kroatien-Slavonien. Die oberste Ver- 
waltung der dem leßteren mit Ungarn gemeinschaftlichen Angelegenheiten (S. 31) 
fällt in das Ressort der betreffenden ungarischen Ministerien, während die oberste 
Verwaltung der in die Autonomie Kroatiens und Slavoniens gehörigen Gegen- 
stände (einschl. des Gewerbe-, Verein8- und Paßwesens, der Fremdenpolizei, Staats- 
bürgerschaft und Naturalisierung) der königl. Lande3regierung in Agram zu- 
gewiesen ist. Diese zerfällt in 3 Sektionen: für die inneren Angelegenheiten und 
das Landesbudget, für Kultus und Unterricht, für die Justiz (11. kroat.-slav. Geseb- 
artikel v. J. 1869). An ihrer Spiße steht der dem kroat.-slav. Landtage verant=- 
wortliche Banus. Jhr sind eine Bauabteilung, der Landessanitätsrat, der Landes- 
kulturrat, der statistische LandeSrat mit dem statistischen Bureau, das Landes- 
vechnungsamt, die Landeskasse und das Landesarc<hiv beigegeben, die höheren 
Lehranstalten und die südslavische Akademie der Wissenschaften und Künste unmittel- 
bar untergeordnet. Auch führt sie die Aufsicht über die Gerichte des Landes. Diese 
sind: die kön. Septemviraltafel in Agram (oberste Instanz), die Banaltafel 
ebenda (II. Instanz), die 9 kön. Gerichtstafeln, das Geschworenengericht in 
Agram (für Preßvergehen), die 65 Bezirks8gerichte (Einzelgerichte), endlich- die 
Orts- und Friedensgerichte für Bagatellsachen. 
Die allgemeine territoriale Verwaltung beruht in den Ländern der 
ungarischen Krone auf deren Einteilung in Komitate und städtische Munizipien. 
Ungarn zerfällt in 63 Komitate und 25 mit Munizipal- oder Jurisdiktions- 
recht bekleidete Suote (XAl. Ges.-Art. 1886). Diesen Munizipien ist die Besorgung 
verschiedener Geschäfte der Staatsverwaltung, inbesondere die politische Administra- 
tion, übertragen, sie ressortieren direkt von den Ministerien. An ihrer Spiße be- 
findet sich der Komitats-, bezieh. städtische Obergespan, welcher, auf Vorschlag 
des Ministers des Innern, vom Könige ernannt und enthoben wird. Nur an der 
Spiße der Hauptstadt Budapest steht der Oberbürgermeister, der aus drei vom
	        

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