Staatsverwaltung 8
; a . Finanz“ ieee. Zoll- Steuer-
Verwaltungsgebiet Finanzlande3Sbehörden veeen Pehörden Ämter Ämter
| Transport 1! 71 35 222
Krain . . . - . Finanzdirektion Laibach . . . n | 1 30
ZU Küstenland . . “einanzdirektion Triest . . 58 23
irol u. Vorarlberg . inanzlandes8direktion Jnn3bru> . 57 77
Böhmen . * inanzlandesdirektion Prag . , . 1 93 213
Mühsten.. inanzlandesdirektion Brünn . . « 4 il
Schlesien inanzdirektion Troppau . = . . 26 „
Galizien . einanzlandesdirektion Lemberg . . 1 7 33 134
Bukowina zinanzdirektion Czernowiß . . . 109 1
Dalmatien jnanzlandesdirektion Zaa . . = 1, 63 3a
Zusammen 56 350 385 847
Einer selbständigen, von den Ministerien unabhängigen und ihnen gleichgestellten
Zentralbehörde, dem k. k. obersten Rechnung3hofe in Wien ist die gesamte
Staatsrec<nungskontrolle übertragen (kaiserl. Verordn. v. 21. Nov. 1866).
Staatsverwaltung in den Ländern der ungarischen Krone. Nach
dem ungarischen Staatsrechte soll der Palatin als Stellvertreter oder Statthalter
des Königs fungieren; * diese Stelle ist aber derzeit nicht beseßt, auch ist die Wahl
des Palatins nach dem VII. Geseßartikel 1865/67 für so lange aufgeschoben, bis
der Wirkungskreis desselben durc<h ein Gese neu geregelt sein wird. Mit Allerh.
Reskripte vom 17, Febr. 1867 wurden die durch den I11. Ges.-Art. 1847/48 ge-
schaffenen königl. ungarischen Ministerien restauriert; diese sind gegenwärtig
folgende 9: für das Innere, für Kultus und Unterricht, für Handel, für A>erbau,
für die Landesverteidigung, für die Justiz, für die Finanzen, das kroatisch-slavonische
Ministerium, alle mit dem Site in Budapest, und das Ministerium am tersöthjien
Hoflager Sr. Majestät in Wien. Leßteres ist ein Vermittelungsglied zwischen
Sr. Majestät und der ungarischen Regierung, zwischen den österreichischen und
ungarischen Ministerien; auch gehören in seine Kompetenz verschiedene Gnaden-
sachen. =- Zur Kontrollierung der Staatseinnahmen und -Ausgaben, der Gebarung
des Staatsvermögens und der Staatsschuld ist der königl. Staatsre<hnungshof
errichtet (XVII. Ges.-Art. 1870 und LXVTI. Ges.-Art. 1880).
Das k. ung. Ministerium des Jnnern ist die oberste Behörde für die
eigentliche innere (politische) Verwaltung in Ungarn mit Fiume (inkl. Sicherheits-
polizei); ihm sind der Landessanitätsrat zur Seite geseßt, die k. Oberstadthaupt-
mannschaft für die Sicherheitspolizei in Budapest, die Grundentlastungsfondsdirektion
und das LandesSarchiv untergeordnet. Jn sein Ressort gehört auch die Herausgabe
der Landesgeseßsammlung.
Das k. ung. Ministerium für Kultus und Unterricht erstre>t seine
Kompetenz auch nur auf Ungarn mit Fiume; ihm sind der LandeSunterrichtsrat,
der Landeskunstrat und die Landeskommission für Erhaltung der Baudenkmale bei-
gegeben, und, außer den oberen geistlichen Behörden, unmittelbar untergeordnet das
Fundationaldirektorat (für den Sc<ul- und Religionsfonds und für die Stiftungs-
güter), die Hochschulen und anderen höheren Nei die k. ung. Akademie der
Wissenschaften, das Nationalmuseum, das Kunstgewerbemuseum, das technologische
Gewerbemuseum und das Zentralinstitut für Meteorologie und Erdmagnetismus in
Budapest, die Staatsprüfungskommissionen, die 12 Distriktsoberstudiendirektorate
für die Mittelschulen), ferner die S<ulinspektorate (für die Volksschulen) in den
omitaten und in der Hauptstadt, unter welchen wieder die Schulstühle in den Ge-
meinden stehen.
Das k. ung. Handelsministerium (errichtet dur< den XVI. G“ -Art, 1889)
ist kompetent in den Angelegenheiten des Handels, der Industrie, der v1senbahnen,
der See- und Flußschiffahrt, der Straßen, Hafen- und Hochbauten, des Expropria-
Skizze v. Osterreich-Ungarn. 13. Aufl.