Osterreichisch-Ungarische Monarchie.
zwischen den :autonomen Landesorganen verschiedener Länder, sowie zur Entscheidung
in streitigen Angelegenheiten öffentlichen Rechts ist das ReichSgericht in Wien
eingeseßt (Grundgeseß vom 21. Dezbr. 1867). Neben demselben besteht der Ver-
waltungsgericht5hof, um in allen Fällen zu erkennen, in welchen jemand durch
eine geseßwidrige Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungs8behörde in seinen
Rechten verleßt zu fein behauptet (Ges. v. 22. Oktbr. 1875).
Von dem k. k. Finanzministerium dependieren die Staat3zentralkasse, das
Ministerialzahlamt, die Staatsschuldendirektion mit der Staatsschuldenkasse, die
Lottogefällsdirektion, die Generaldirektion der Tabakregie, das Hauptmünzamt, das
Generalprobieramt und das Hauptpunzierungsamt, die Direktionen in Dikasterial-
gebäude- Angelegenheiten und der Hof- und Staatsdruerei, alle in Wien, die 6
alpinen Salinenverwaltungen *) und die Finanzlande8behörden, welche letzteren mit
der Leitung sämtlicher Staatsfinanzsachen in den Ländern betraut sind und entweder
Finanzlandesdirektionen (an den Statthaltersißen, mit Ausnahme von Linz
und Triest) oder Finanzdirektionen (an den Sißen der Landesregierungen,
ferner in Linz und Triest) genannt werden.
Den Finanzlandesbehörden unterstehen: a) für die direkte Besteuerung: die
Bezirkshauptmannsc<haften (Steuerbehörden 1. Instanz, mit beigegebenen Obersteuer-
inspektoren und Steuerinspektoren) mit den untergeordneten Hauptsteuerämtern (84
und Steuerämtern (763), in den Landeshauptstädten die Steueradministrationen (16
und Steuerlokalkommissionen (7); die Einhebung und Abfuhr der direkten Steuern
fällt in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden; =- b) für die Angelegen-
heiten der indirekten Besteuerung und andere Finanzsachen: die 40 Finanz-
bezirksdirektionen in den Verwaltungsgebieten der Finanzlandesdirektionen, an Stelle
dieser die Finanzoberinspektoren und Finanzinspektoren (16) in Oberösterreich, Salz-
burg, im österr.-illyrischen Küstenlande, in Schlesien und der Bukowina?) (von
welchen wieder 81 Haupt- und 304 Nebenzollämter*), die Verzehrungssteuerämter,
die Finanzwachabteilungen 2c. abhängen), die Gebührenbemessung3- und Salzverschleiß-
ämter; =- ec) die staatlichen Landeskassen (für die Staatseinnahmen und Staat8-
ausgaben in den einzelnen Ländern) und zwar die LandeSshauptkassen in Wien,
Prag und Lemberg, die Finanzlandeskassen in Linz, Graz, Triest, Inn8bru> und
Brünn, die Filiallandeskasse in Krakau, die Landeszahlämter in Salzburg, Klagen-
furt, Laibach, Troppau, Czernowiß und Zara; -- 9 die Finanzprokuraturen
(Rechtsräte und Rechtsanwälte des Staats) in den Landeshauptstädten, mit Aus-
nahme von Troppau *).
Für die Abschäßungsgeschäfte bei der Grundsteuer sind eine Zentralkommission
(unter dem Vorsize des Finanzministers), Landes- und Bezirkskommissionen gebildet
(Gese v. 24. Mai 1869).
Der OrganiSmus der Staatsbehörden für die Verwaltung der direkten und
indirekten Steuern in den einzelnen Ländern ist folgender:
Finanz- Steuer- | .
Verwaltungs3gebiet Finanzlandesbehörden Behin Behörden, Fn Stetter
Niederösterreich - Sinanzlandesdirektion Wien 47 3 71
Oberösterreich . inanzdirektion Einz it 13 1) 45
Salzburg . - inanzdirektion Salzburg 5 3 )
Steiermark . - inanzlandesdirektion Graz ' 1 > m
Kärnten . . Finanzdirektion Klagenfurt . : ZL / .:
Latus 13 74 35 233
1) Die Salinenverwaltungen in Galizien (11), in der Bukowina (1) und Dalmatien (1) unterstehen zunächst
den Finanzlandesbehörden.
2) In Kärnten U. Krain werden die Geschäfte der Finanzbezirks8direktion von der Finanzdirektion besorgt-
3 tzollämter in Wien, Prag und Bodenbach unterstehen unmittelbar der Finanzlandesdirektion.
Die Dauptzollmer in zu Brünn erstre>t ihren Wirkungskreis auf Mähren und Schlesien.
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