Osterreichisch-Ungarische Monarchie.
auf die Angelegenheiten der Landwehr, des Landsturms8 und der Gendarmerie. Rein
militärische Verfügungen stehen dem Landwehroberkommando zu. Als Terri-
tovialbehörden für die Landwehr und den Landsturm sind bestellt die 8 Landwehr-
fommanden in Wien, Graz, Prag, Josephstadt, Brünn, Lemberg, Krafau und Zara,
die (administrative) Landesverteidigungsoberbehörde und das Landesverteidigungs-
kommando in Innsbruck für Tirol und Vorarlberg). Die Stande8- und Evidenz-
führung der Landwehrtruppen ist den 82 Landwehr- und den 10 tirol.-vorarlb.
Landesschüßen-Evidenthaltungen zugewiesen, welche gleichzeitig in der Regel als
Landsturm-Bezirkskommanden fungieren.
Alle in den einzelnen Ländern vorkommenden Geschäfte, welche in oberster Linie
in dem Wirkungskreise der Ministerien des Innern, des Kultus und Unterrichts,
der Landesverteidigung, des Ackerbaus (mit Ausnahme des Bergwesens und der
Staatsgüter) und teilweise auch des Handels (betr. Handel und Gewerbe) gelegen
sind, gehören in den Bereich der politischen Verwaltung. Diese wurde durch
das Gese vom 19. Mai 1868, welches teilweise dur< das Gese vom 15. April
1873 abgeändert wurde, reorganisiert.
An der Spiße der politischen Verwaltung befinden sich die Landes<efs (Statt-
halter oder Landespräsidenten), unter deren Leitung die politischen Landes-
behörden (k.k. Statthaltereien oder Landesregierungen) stehen, welche mit
der oberen politischen Verwaltung in den verschiedenen Ländern betraut sind. Die
Landes<efs mit den politischen Landesbehörden sind den vorgenannten Ministerien
unmittelbar untergeordnet, jedoch unter die DiSsziplinargewalt des Ministeriums des
Innern gestellt. Dem Landesc<hef obliegt die Repräsentation des Landesfürsten und
die Vertretung der kaiserl. Regierung; er fungiert als Präsident der Finanzlandes-
behörde und des Landesschulrats, ferner in Niederösterreich, Salzburg, Steiermark
und Kärnten als Vorsißender der für die Hauptstädte dieser Länder eingeseßten be-
sonderen Bauoberbehörden, welche zur Durchführung der Bauordnung in der zweiten
Instanz berufen sind 2). Jeder Statthalterei oder Landesregierung ist als begut-
achtendes und beratendes Organ ein Landessanitätsrat beigegeben. Zur Ex-
leichterung des Geschäft8ganges besteht in Trient eine Statthaltereiabteilung, welcher,
im Namen des Statthalters, rücksichtlich Südtirols jene Amtswirksamkeit (doch unter
Beschränkungen) überwiesen ist, die der Statthalterei zukommt, und sind in Böhmen
13 Bezirkshauptmänner, in Galizien der Bezirkshauptmann in Krakau, dieser bezüg-
li< des dortigen Stadtgebietes, mit der Besorgung gewisser Statthaltereigeschäfte
(aber mit Ausschluß eines instanzmäßigen Entscheidungsrechts) beauftragt.
Jedes Land wird in politische Amtsbezirke eingeteilt, in welchen den B e-
zirk8hauptmannsc<aften, al3 den ersten Instanzen, die Wahrnehmung der poli-
tischen Verwaltung obliegt. Die politischen Amtsbezirke (327) sind wieder in Bau-
bezirke für den Staatsbaudienst und in Sanitätsbezirke für den öffentlichen
Sanitätsdienst vereinigt und es sind in den ersteren Baubeamte, in den leßteren
Bezirköärzte als Organe der politischen Behörden bestellt; für die Forstaufsicht ist
den leßteren (abgesehen von den Landesforstinspektoren) das forsttechnische Personal
in Forstinspektionsbezirken zugeteilt. Von dem Wirkungskreise der Bezirköhauptmann-
schaften sind die Städte mit eigenen Gemeindestatuten ausgenommen; hier sind
deren Kommunalämter (Magistrate 2c.) mit der politischen Verwaltung, abgesehen
von gewissen Angelegenheiten, die in einigen Städten (Wien, Graz, Triest, Prag,
Brünn, Lemberg und Satan den landesfürstlichen Polizeidirektionen überwiesen
sind?), betraut und in dieser eziehung den politischen Landesbehörden direkt unter-
1) Die Militärterritorialkommanden in den im Reichsrate vertretenen Ländern find zugleich Landwehr-
kommanden und die Chefs der ersteren fungieren gleichzeitig als Landwehrkommandanten. In derselben Weise
findet eine Verbindung des Landesverteidigungskommandos in Innsbru>k mit dem dortigen Korpskommando statt.
2) Diese Bauoberbehörden sind : die Baudeputation in Wien, de1 Baurat in Salzburg und Graz, die Ober-
baukommission in Kiagensüri. | | SE i .
3) In denjenigen Landes8hauptstädten, in welchen keine k. k. Polizeidirektionen errichtet sind, ist die Staat3-
volizei der Volizeiabteilung bei der polit. Lande3behörde vorbehalten.
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