Osterreichisch-Ungarische Monarchie.
das Marinegericht in Pola und durc< Flaggeugerichte (für die Flotte), ferner im
Kriege durch die Division8gerichte und die Militärgerichte bei den Armeegeneral-
fommanden ).
Das Reichsfinanzministerium besorgt die gemeinsamen Finanzsachen und
die Verwaltung der in Geldscheinen bestehenden gemeinsamen schwebenden Staats8-
schuld. Ihm untersteht die Reich8zentralkasse.
Die Rechnungskontrolle über die Geldgebarung der gemeinsamen Ministerien
fällt in das Ressort des k. und r. gemeinsamen obersten Rechnungshofes in
Wien (Allerh. Ents<l. v. 9. April 1868).
Staatsverwaltung in den im Reichörate vertretenen Ländern.
Dieselbe wird in der obersten Instanz von 7 k. k. Ministerien in Wien wahr-
genommen. Diese sind: die Ministerien des Innern, für Kultus und Unterricht,
für Handel, für Ackerbau, für Landesverteidigung, für die Justiz und für die
Finanzen.
Das k. k. Ministerium des Innern (wieder errichtet mit Allerh. Entschl.
v. 2. März 1867) ist mit der Verwaltung der eigentlichen inneren Angelegenheiten
betraut, nämlich mit jenen Verwaltungsfachen, die nicht ausdrücklich dem Ressort
eines anderen Ministeriums zugewiesen sind (Verfassungs-, Gemeinde-, Adelssachen,
Sanitäts- und Armenwesen, Vereins3- und BersammlungSangelegenheiten, Grund-
entlastung, Volkszählung, Staatsbürger- und Heimatsreht, Verleihung von Handels-
und Gewerbebefugnissen, Straßen-, Wasser- und Hochbau, Expropriation, Sicherheits-
polizei u. s. w.). Demselben sind der oberste Sanitätsrat, der Versicherungsbeirat,
die Wiener Stadterweiterungs- und die Donauregulierungs-Kommission beigegeben,
das Redaktionsbureau des Reichsgesetzblattes und die politischen Behörden unter-
geordnet.
Vom k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht (wieder errichtet mit
Allerh. Entschl. v. 2. März 1867) ressortieren die obersten geistlichen Behörden,
die Hochschulen und höheren Lehranstalten, die zur Leitung und Beaufsichtigung der
Mittel- und Volksschulen auf Grund des Reichsgeseßes v. 25. Mai 1868 und ver-
schiedener Landesgeseße berufenen Schulbehörden, die Staatsprüfungskommissionen,
ferner die statistische Zentralkommission, die Zentralkommission für Erforschung und
Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale, das österr. Museum für Kunst
und Industrie, die geologische Reichsanstalt, die Zentralanstalt für Meteorologie
und ErdmagnetiSmus, alle zu Wien, die Akademien der Wissenschaften in Wien,
Prag und Krakau. Die S<hulbehörden sind: in jedem Lande ein Landesschulrat,
die Bezirksschulräte (direkte Aufsichtsbehörden für die Mittelschulen) in den, in der
Regel mit den politischen Bezirken zusammenfallenden Schulbezirken und die Orts-
schulräte in den Schulgemeinden. Für das gewerbliche Bildungswesen steht dem
Unterricht5ministerium eine Zentralkfommission als Beirat zur Seite.
Von dem k. k. Handelsministerium (errichtet durch die Allerh. Entschl. v.
10. April 1861) werden die Angelegenheiten» des Handels, der Gewerbe und der
Schiffahrt, sowie der Koumunikationsanstalten (Eisenbahnen, Posten und Tele-
graphen) verwaltet; in demselben ist ein statistisches Departement errichtet. Unter
dem Vorsiße des Handelsministers tritt der „Staatseisenbahnrat“ zusammen, um in
wichtigen, die Juteressen des Handels, der Industrie, der Land- und Forstwirtschaft
berührenden Fragen des Eisenbahnverkehrs8wesens sein Gutachten abzugeben (Min.-
Verordn. v. 23. Juni 1884 u. 15. Dezbr. 1891). Als Exekutivorgan des Handels-
ministers ist die „Generaldirektion der österreichischen Staat8bahnen“ bestellt, die
1) Die im Landwehrverbande stehenden Personen unterliegen in Militärstrafsachen der Militärgericht8barkeit,
welche in Österreich in 11]. und 11. Instanz von den Gerichten des Heeres, in 1. Instanz von den Landwehr-
gerichten, im ungarischen Staatsgebiete in allen Instanzen von eigenen Landwehrgerichten ausgeübt wird.