Staatsverwaltung, 43
Hauses und des Äußern, das. k. u. k. gemeinsame oder Reichskriegs-
ministerium und das k. u. k. gemeinsame oder Reichsfinanzministerium.
In die Kompetenz des erstgenannten Ministeriums fallen die auf die staats-
rechtliche Stellung der Dynastie bezugnehmenden Geschäfte und alle auswärtigen
Angelegenheiten (inkl. Konjulat8wesen). Jhm sind die k. u. k. Gesandtschaften und
Konsulatsbehörden in fremden Staaten, das Haus-, Hof- und Staatsarc<hiv und die
orientalische Akademie in Wien untergeordnet. =- Seitens der österr.-ungar. Monarchie
sind bei auswärtigen Mächten akkreditiert: 7 Botschafter, 16 außerordentliche Ge-
sandte und bevollmächtigte Minister, 2 Ministerresidenten und 3 diplomatische Agenten
zugleich Generalkonsuln 1. Klasse); ferner werden gezählt: 44 Generalkonsulate,
150 Konsulate, 120 Vizekonsulate, 153 Konsularagentien.
Das Reichskriegsministerium ist die oberste Behörde für die Verwaltung
des Kriegswesens, aber mit Ausschluß der den beiden Landesverteidigungsministerien
überwiesenen Geschäfte. Für die Kriegsmarine ist in demselben eine besondere
Sektion errichtet, deren Chef als Befehlshaber der Flotte fungiert und als Stell-
vertreter des Reichskriegsministers selbständig entscheidet. Als Hilssorgane sind diesem
Ministerium zugeteilt: der Chef des Generalstabs, die Generalinspektoren für Jn-
fanterie, Artillerie, Genie, Kavallerie, Train, Remontierung und der Sanitätstruppen-
Kommandant. Einem (selbständigen) Generalinspektor des Heeres ist die In-
spizierung der gesamten Armee in Bezug auf deren Ausbildung und Mandövrier-
fähigkeit und die Leitung von größeren Truppenübungen übertragen. Dem Kriegs-
ministerium find untergeordnet: das apostolische Feldvikariat, das technische und
administrative Militärkomitee, das Militärsanität8komitee x., die Militärterri-
torialfommanden; der Marinesektion unterstehen das Hafenadmiralat in Pola und
das Seebezirkskommando in Triest.
Die Monarchie ist für den militärischen und administrativen Dienst des Heeres in
15 Militärterritorialbezirke und zwar in 14 Korpsbezirke und 1 Militärkommandobezirk,
eingeteilt !); in jedem Korpsbezirke ist ein Korpskommando, in dem Militär-
kommandobezirke ein Militärkommando die leitende Militärterritorialbehörde
Allerh. Entschl. v. 30. Nov. 1882 u. 15. Juli 1890). Diese Kommanden sind:
Korp“ „ommando in Krakau, für Westgalizien, Schlesien und Nordmähren,
„ Wien, für Niederösterreich und Südmähren,
kar „m Graz, für Steiermark, Kärnten, Krain und das österr.
illyr. Küstenland,
1 „„ Budapest
+ “ Freßburg | für Ungarn,
Er - Teme3vär )
. : Pra ... „
IX X osephstadt | für Böhmen,
A. . . Kremp, für Mittelgalizien, ; |
XI. : - Lemberg, für Ostgalizien und die Bukowina,
XU. . | Hetntännjindt für Ungarn,
zun. M „ Agram, für Erotic laien und Fiume,
XIV. 4 „ InnSsbruek, für Tirol und Vorarlberg, Oberösterreich
und Safzburg
Militärkommando in Zara, für Dalmatien.
Für die Besorgung der Ergänzungs- und Evidenzangelegenheiten sind diesen
Territorialkommanden für das Heer 105 und für die Kriegsmarine 3 Ergänzungs-
bezirkskommanden untergeordnet.
T,2? Militärgericht5barkeit ist auf Strafsachen beschränkt und wird aus-
geübt im der III. Instanz durch den obersten Militärgericht8hof, in der Il. Instanz
durc< das Militärobergericht in Wien, in der 1. Instanz durch die Garnisonsgerichte,
1) Die okkupierten Länder Boönien und Herzegowina nebst Novibazar bilden einen eigenen Korpsbezirk, mit
dem Siße des XV. Korp8kommando in Sarajewo.