| Osterreichisch-Ungarische Monarchie.
dem Besiße der Kir<henhoheit zukommenden Rechte. Es ist die Glaubens- und
Gewissensfreiheit gewährleistet und damit zusammenhängend die Unabhängigkeit des
Genusses der bürgerlichen und politischen Rechte von dem Religionsbekenntnisse,
durc< welches jedoch den staatsbürgerlichen Pflichten kein Abbruch geschehen darf.
Cs ist ferner den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften (d. i. der römisch-
katholischen Kirhe in ihren drei Riten, der altkatholischen Kirche, der griechisch-
orientalischen Kir<e, der evangelischen Kirche augsburgischen und helvetischen Bekennt-
nisses, der evangelischen oder Herrnhuter-Brüderkir<he, der gregorianisch-armenischen
Kir<e und der israelitischen Religionsgenossenschaft), die übrigens den allgemeinen
Staatsgesehen unterworfen sind, das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religions-
übung, die selbständige Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten und der ungestörte
Besit ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeit53zwecke bestimmten Anstalten,
Stiftungen und Fonds garantiert, und den Anhängern eines geseßlich nicht an-
erkannten Religionsbekenntnisses die häusliche ReligionSübung gestattet. Übrigens
wird den leßteren von dem Kultusminister die Anerkennung dann erteilt, wenn ihre
Verfassung nichts Gesezwidriges oder sittlich Anstößiges enthält und der Bestand
wenigstens einer Kultusgemeinde gesichert ist (Gesez v. 20. Mai. 1874). =- Die
äußeren Rechtsverhältnisse der röm.-katholischen Kirche sind durc< das Geseß vom
7. Mai 1874 geregelt, wonach die Bifchöfe verpflichtet sind, ihre Erlässe zugleich mit
deren Publikation der politischen Landesbehörde zur Kenntniönahme mitzuteilen. =-
Durch das Gesez vom 21. März 1890 erfolgte die Regelung der äußeren Rechts-
verhältnisse der israelitischen Religionsgenossenschaft.
In den Ländern der ungarischen Krone ist hinsichtlich aller geseßlich an-
erfannten Religionen ohne Unterschied vollkommene Gleichheit und Reziprozität fest-
gestellt (XX. ung. Gesebart. v. 1847/8). Die geseßlich anerkannten Religionen sind:
die römisch-katholis<e Kir<e der drei Riten, die evangelische Kirche beider Kon-
fessionen (XXV1. ung. Geseßart. 1790/1), die griechisch-orientalische Kirche (XXVI.
ung. Geseßart. 1790/1), die gregorianisch-armenische und die unitarische Kir<he, die
iSraelitische Religions8genossenschaft (XVI1]. ung. Gesezart. 1865/7 und kroat.-slav.
Gese v. 21. Okt. 1873). =- Die selbständige Verwaltung und Erledigung seiner
Angelegenheiten ist jedem Kultus zugesprochen. =“ Das Placetum regium wurde
durch die königl. Verordnung vom 9. August 1870 wiederhergestellt.
Staatsverwaltung.
Oberste Verwaltung. Die Staatsverwaltung geht vom Kaiser und König
aus und wird in dessen Namen von den Ministerien und den denselben unter-
geordneten Behörden ausgeübt. Zum unmittelbaren Dienste des Landesfürsten sind
die Kabinett3- und die Militärkanzlei Sr. Majestät, die erstere für die Zivil-,
die leßtere für die Militärangelegenheiten bestimmt. =- Die Minister eines jeden
der beiden Staatsgebiete treten, unter dem Vorsiße des Monarchen oder des Mi-
nisterpräsidenten, im Ministerrate oder im Gesamtministerium zusammen, um
in demselben alle Angelegenheiten zu beraten, welche sich auf das Gesamtinteresse
des betreffenden Staatsgebiet3 beziehen und nicht als vereinzelte Maßregeln in das
Ressort eines einzelnen Ministeriums gehören; inbesondere werden in demselben
Geseßentwürfe, bevor sie zur verfassungsmäßigen Behandlung vor die Volksver-
tretung gelangen, der Beratung unterzogen.
Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten. Für die Verwaltung
der den beiden Reith hätfien gemeinsamen Angelegenheiten (S. 30) bestehen drei
gemeinsame Ministerien mit dem Site in Wien (Allerh. Entschl. v. 24. Dez.
1867). Diese sind: das kaiserl. und königl. Ministerium des kaiserlichen
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