Staatsverfassnug.
und 15. Oktbr. 1868), Glauben3- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit, Lehr-
und Lernfreiheit, Petitionsrec<ht, Versammlungsrecht (Gese v. 15. Novbr. 1867),
Vereinsrec<ht (Geseß v. 15. Novbr. 1867), Unverleßlichkeit des Briefgeheimnisses
(Geseß v. 6. April 1870), Gleichberechtigung allex Volksstämme und landesüblichen
Sprachen.
Auch in den ungarischen Ländern sind die Staatsbürger gleich vor dem Geseße
und genießen dieselben die gleichen bürgerlichen und politischen Necmhic: die Preßfreiheit
beruht in Ungarn auf dem XVIII Gesekartikel v. 1847/48, in roatien-Slavonien
auf der Preßordnung v. 17. Mai 1875; Glaubens-, Gewissen8- und Religions-
freiheit sind ebenfalls anerkannt 2c. Die Gleichberechtigung der Nationalitäten ist
dur< den XLYVI. ung. Gesekartikel vom Jahre 1868 garantiert.
Alle Staat3bürger haben in beiden Reichshälften gleiche Pflichten ; inSbesondere
sind sie gleihmäßig steuer- und wehrpflichtig.
Gemeinde- und Bezirks3verfassung in den im Reichsrate ver-
tretenen Ländern. Die Gemeindeverfassung beruht auf dem Reichsgeseße vom
5. März 1862 und auf den Gemeindeordnungen der verschiedenen Länder, die in
den Jahren 1863 bis 1866 erlassen wurden, neben welchen noch die LandeShaupt-
städte (mit Ausnahme von Parenzo, Bregenz und Zara) und 19 andere Städte
besondere Gemeindestatuten und 30 galizische Städte eine gemeinsame Gemeinde-
ordnung besißen. In jeder Gemeinde bestehen ein Gemeindeauss<huß (in den
Städten auch „Gemeinderat, Stadtrat, Stadtverordnetenkollegium“ genannt) als
beschließende und überwachende Vertretung und ein Gemeindevorstand als
verwaltendes und vollziehendes Organ in allen Angelegenheiten der Gemeinde. In
Wien ist neben dem Gemeinderate der „Stadtrat“ mit der Beschlußfassung in be-
stimmten Geschäften betraut und werden jene Angelegenheiten, welche zunächst die
Interessen der 19 Bezirke, in welche die Reich8hauptstadt eingeteilt wird, betreffen,
von den „Bezirk3ausschüssen“ besorgt (Gemeindestatut f. Wien v. 19. Dezbr. 1890).
Auch in Triest sind gewisse Gegenstände der eigentlichen Gemeindevertretung dem
dortigen Stadtrate entrückt und der von ihm gewählten „Munizipaldelegation“ über-
wiesen (Verf.-Ges. v. 12. April 1850). Die Mitglieder der Gemeindevertretung
werden von den Wahlberechtigten auf 3 (in Wien und Galizien auf 6) Jahre ge-
wählt. Das aktive Wahlrecht genießen alle jene Gemeindemitglieder, welche öster-
reichische Staatsbürger sind und eine direkte Steuer entrichten, ferner die Seelsorger,
öffentlichen Beamten, Professoren und Lehrer, Doktoren u. s. w. Die Wahl-
berechtigung von Frauen wird durc<h ihre Ehegatten oder dur< Bevollmächtigte,
von nicht eigenberechtigten Personen oder Korporationen durch deren Vertreter aus-
geübt; nur in Wien und einigen anderen Städten ist eine solche Vertretung nicht
zulässig und sind Frauen, Minderjährige 2c. von der Wahlberechtigung ausgenommen.
Die Wahlberechtigten sind auch wählbar, sofern sie das 24., in Wien und anderen
Städten das 30. Leben3jahr zurückgelegt haben. Zum Behufe der Wahl des Ge-
meindeausschusses werden nach der Höhe des von den Wahlberechtigten entrichteten
Steuerbetrag3 in der Regel 2--3 Wahlkörper gebildet.
Der Gemeindevorstand, welcher aus dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister)
und aus mindestens 2 anderen Mitgliedern besteht, wird vom Gemeindeausschusse
gewöhnlich auf 3 Jahre gewählt; in den Städten mit Gemeindestatuten tritt an
seine Stelle eine Körperschaft („Magistrat, Bürgermeisteramt 26.“), die entweder
bloß aus Beamten, oder teils aus Mitgliedern des Ausschusses, teils aus Beamten
zusammengesetzt ist. Jn Wien werden der Bürgermeister auf 6, die beiden Vize-
R auf 3, die Mitglieder des Stadtrats auf 6 Jahre und zwar vom
Gemeinderate aus seiner Mitte, die Mitglieder der Bezirksausschüsse auf 6 Jahre
von den Wählern der betreffenden Bezirke und die an ihrer Spike stehenden Bezirks-
vorsteher aus der Mitte der Bezirksausschüsse ebenfalls auf 6 Jahre gewählt. Auch
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