Osterreichisch-Ungarische Monarchie
stahls, der Veruntreuung, der Teilnahme hieran, oder des Betrugs zu einer Strafe
verurteilt worden sind. Diese Folge der Verurteilung hat aufzuhören bei politischen
und gewissen anderen Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei den übrigen Ver-
brechen mit dem Ablaufe von 5 oder 10, bei den Übertretungen mit dem Ablaufe
von 3 Jahren nac< dem Ende der Strafe (Geseßg. v. 1869--1870). Ju Galizien
ist auch das Vergehen der verschuldeten Krida ein Ausschließungsgrund von der
Wahlberechtigung und Wählbarkeit; letztere ruht überhaupt in allen Ländern bei
jenen Personen, welche sich in einer Konkurs- oder AusgleichSverhandlung befinden.
In aktiver Dienstpflicht stehende Personen des Soldatenstandes im Heere, in der
Kriegs8marine und der Landwehr, Auditore, Militärärzte und Truppenrechnungs-
führer sind weder wahlberechtigt noc<h wählbar; doch können dieselben, wenn sie einen
Grundbesitß haben, der zum aktiven Wahlrechte genügt, dieses durc< Bevollmächtigte
ausSüben.
Die Landtag3abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt; auf dieselbe Zeit wird
der Vorsißende des Landtags („Lande8hauptmann“, in Böhmen „Oberstlandmarschall“,
in Niederösterreich und Galizien „Landmarsc<hall“, in Dalmatien „Landtagspräsident“)
vom Kaiser ernannt. Die Landtage werden jährlich einberufen.
Als verwaltendes und ausführendes Organ der Landesvertretung ist der Landes-
aussc<huß bestimmt, welher aus dem Vorsißenden des Landtags und aus vom
Landtage aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern zusammengeseßt ist.
Volksvertretung in dem ungarischen Staatsgebiete. Diese besteht in
dem ungarischen Reichstage und dem kroatisch-slavonischen Landtage.
Der ungarische Reichstag ist rücffichttim der Geseßgebung Ungarns und
für Kroatien und Slavonien rücksichtlich der Legislation jener Angelegenheiten kom-
petent, welche diese Länder mit Ungarn gemeinschaftlich angehen (vgl. S. 31). Er
besteht aus dex Magnaten- und der Repräsentantentafel.
Mitglieder der Magnatentafel sind: a) auf dem Wege der Erbfolge: die
volljährigen Erzherzöge des Herrsherhauses; alle jene Mitglieder der im Geseß-
artifel VUI v. 1886 aufgezählten 19 fürstlihen, 136 gräflichen und 118 freiherr-
lichen Familien, welche das 24. Lebensjahr vollendet haben und von ihrem Grund-
befiße an Grund- und Hausklassensteuer jährlich mindestens 3000 fl. zahlen; dieje-
nigen Fürsten, Grafen und Freiherren mit gleichem Alter nnd gleicher Vermögens-
qualifikation, welchen vom Könige, oder, wenn sie der Abstammung nach nicht
ungarische Staatsbürger sind, von der Legislative das Recht der erblichen Mitglied-
schaft verliehen wird; -- b) infolge ihrer Würde oder ihres Amts: die 10 Banner-
herren des Reichs und der Graf von Preßburg, die beiden Kronhüter, der Gou-
verneur von Fiume, die beiden Präsidenten der königl. Kurie und der Präsident
der Budapester königl. Tafel; ferner während der Dauer ihrer geistlichen Funktion
die römisch-katholischen und griechisch-orientalischen Erzbischöfe und Diözesanbischöfe,
die beiden katholischen Weihbischöfe von Belgrad und Knin, der Erzabt von Marxr-
tinöberg, der Propst von Jä3836 und der Prior von Auranien, die amtsältesten
3 Bischöfe einer jeden der beiden evangelischen Kirchen, die amtsältesten 3 Ober-
kuratoren der reformierten Kirche, der Generalinspektor und die zwei amtsältesten
Juspektoren der Augsburger Konfession, einer der amtsältesten Präsidenten der uni-
forijihen Kirche (entweder der Bischof oder einer der beiden Oberkuratoren); =
e) infolge Ernennung durch den König auf LebenSszeit: verdiente ungarische Staats-
bürger, deren Gesamtzahl aber 50 nicht überschreiten darf); =- d) 3 Abgeordnete
des froatis<h-slavonischen Landtags, die jedoc< nur in jenen Angelegenheiten Be-
ratung8- und Stimmrecht haben, welche die Länder der ungarischen Krone gemein-
Tt . | .
nie fie Ss unergansadium sind lebenklängliche Mitglieder der Magnatentafel noch jene, welche von dieser, weit
46