Volltext: Statistische Skizze der Oesterreichisch=Ungarischen Monarchie

Staatsverfassung. 
or. Konsistoriums und die Vorsteher dreier griech. Klöster an. In Mähren und 
Galizien steht das Recht zur Wahl (dur< Vertreter) auch solchen Gutsbesißern zu, 
welche keine Eigenberechtigung genießen. Frauen und Korporationen, die sich im Be- 
sive von zur Wahl berechtigenden Gütern befinden, üben das Wahlrec<ht durch ihre 
Bevollmächtigten oder Vertreter aus. 
2) In der Wählerklasse der Höchstbesteuerten in Dalmatien sind jene großjäh- 
rigen österreichischen Staatsbürger wahlberechtigt, deren Jahresschuldigkeit an sämt- 
lichen direkten Steuern (mit Ausnahme des außerordentlichen Zuschlags) wenigstens 
100 fl. (im Kreise Cattaro mindestens 50 fl.) beträgt. 
3) In der Wählerklasse der Städte, Märkte und Jndustrialorte find wahlbe- 
rechtigt jene, welche nach der bestehenden Gemeindegeseßgebung das Wahlrecht für 
die Gemeindevertretung besiken und welche a) in der Stadt Wien seit wenigstens 
einem Jahre mindestens 5 fl. an landesfürstlichen direkten Steuern zahlen; b) in den 
anderen Gemeinden mit 3 Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören 
und im dritten Wahlkörper und zwar in Nieder- und Oberösterreich, Steiermark, 
Krain, Tirol, Vorarlberg, Böhmen und Schlesien mindestens 5 fl., in Salzburg, Görz- 
Gradis8ka und Istrien, aber auch in den tirolischen Städten Jnnsbruck, Bozen und 
Trient mindestens 10 fl. an direkten Steuern entrichten; e) in Gemeinden derselben 
Länder mit weniger als 3 Wahlkörpern, sowie in Galizien, der Bukowina und in 
Dalmatien die ersten zwei Dritteile aller na< der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an 
direkten Steuern gereihten Gemeindewähler aus8machen, wozu in Nieder- und Ober- 
österreich, Steiermark, Krain, Vorarlberg, Böhmen und Schlesien von den nächstfol- 
genden noch diejenigen kommen, welche wenigstens 5 fl. an direkten Steuern zu ent- 
Lichten haben; endlich sind d) in Kärnten und Mähren jene wahlberechtigt, welche, 
ohne Rücksicht auf die Einteilung in Wahlkörper, dort mindestens 5 fl., hier wenig- 
stens 10 fl. (in Brünn wenigstens 20 fl.) an direkten Steuern zahlen. Allen diesen 
werden auch jene Personen angereiht, die nach ihrer persönlichen Eigenschaft (ohne 
Rücksicht auf Steuerzahlung) das aktive Wahlrecht in der Gemeinde besißen. 
4) In der Wählerklasse der Landgemeinden sind zur Wahl der Wahlmänner 
jene Gemeindeglieder berechtigt, welche: a) in Gemeinden mit 3 Wahlkörpern den 
ersten und zweiten Wahlkörper bilden und im dritten Wahlkörper in Nieder- und 
Oberösterreich, Steiermark, Krain, Vorarlberg, Böhmen und Schlesien mindestens 5 fl. 
an direkten Steuern zahlen; b) in Gemeinden mit weniger als 3 Wahlkörpern, so- 
wie in Galizien, der Bukowina und in Dalmatien die ersten zwei Dritteile aller 
nach der Höhe ihrer direkten Steuerpflicht gereihten Gemeindewähler ausmachen, 
wozu in Nieder- und Oberösterreich, Steiermark, Krain, Vorarlberg, Böhmen und 
Schlesien wiederum von den nächstfolgenden diejenigen kommen, welche mindestens 
5 fl. an direkten Steuern entrichten; ferner sind ce) in dieser Klasse wahlberechtigt 
jene Gemeindeglieder, welche in Kärnten und Mähren, ohne Rücksicht auf die Ein- 
teilung in Wahlkörper, mindestens 5 fl. an direkten Steuern zahlen. In Galizien 
und der Bukowina ist der Besißer eines außer dem Gemeindeverbande befindlichen 
landtäflichen Gutes, welcher niht wenigstens 100 fl. (in Galizien aber mindestens 
25 fl.) jährlich an Realsteuern zahlt, berechtigt, als Wahlmann zu fungieren. Endlich 
haben in der Wählerklasse der Landgemeinden noch diejenigen das aktive Wahlrecht, 
welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft in der Gemeinde wahlberechtigt sind. 
5) In der Wählerklasse der Handel8- und Gewerbekammern sind wahlberechtigt 
die Mitglieder und Ersaßmänner dieser Kammern, in Kärnten nur die ersteren. 
Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher österreichischer Staats- 
bürger, 30 Jahre alt ist, im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet und 
in einer Wählerklasse wahlberechtigt ist. 
Von dem aktiven und passiven Wahlrechte sind diejenigen Personen ausge- 
schlossen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Dieb- 
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