Österreichisch -Ungarische Monarchie.
ausgedehnten Grundbesiß hervorragen und welchen der Kaiser die erbliche Reichörats-
würde verleiht, die Erzbischöfe und die Fürstbischöfe, und jene ausgezeichneten
Männer, welche der Kaiser ob ihrer Verdienste um Staat oder Kirche, Wissenschaft
oder Kunst auf Lebens8dauer in das Herrenhaus beruft. Das Haus der Abge-
ordneten ist aus 353 auf 6 Jahre gewählten Mitgliedern zusammengeseßt, von
welchen 92 auf Böhmen, 63 auf Galizien, 37 auf Niederösterreich, 36 auf Mähren,
23 auf Steiermark, 18 auf Tirol, 17 auf Oberösterreich, je 10 auf Schlesien und
Krain, je 9 auf Dalmatien, die Bukowina und Kärnten, 5 auf Salzburg, je 4 auf
Görz - Gradiska, Istrien und Triest und 3 auf Vorarlberg entfallen. Die Abge-
ordneten gehen aus der Wahl der in den Landesordnungen enthaltenen Wähler-
klassen: a) des großen (landtäflichen, bezieh. lehentäflichen) Grundbesißes, der Höchst-
besteuerten in Dalmatien, des adeligen großen Grundbesites (inkl. der Äbte und
Pröpste) in Tirol, b) der Städte, Märkte und Industrialorte, ce) der Handel8- und
Gewerbekammern und d) der Landgemeinden hervor.
Die Abgeordneten werden in der Wählerklasse der Landgemeinden durch von
den Wahlberechtigten gewählte Wahlmänner (1 auf 500 Einwohner), in den anderen
Wählerklassen durch die Wahlberechtigten unmittelbar gewählt. Wahlberechtigt
ist jeder eigenberechtigte österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechts, welcher
das 24. Lebensjahr vollstre>t hat und das Wahlrecht zum Landtage besißt, wobei
in der Wählerklasse des großen Grundbesißes vier Fünfteile des zu zahlenden Real-
steuerbetrags auf die Grundsteuer entfallen sollen und in den Wählerklassen der
Städte und Landgemeinden der Minimalzensus auf die jährliche Entrichtung von
mindestens 5 fl. an landesfürstlichen direkten Steuern ausgedehnt ist. In der
Wählerklasse des großen Grundbesißes (in Dalmatien der Höchstbesteuerten) können
auch Frauen und aktive Militärpersonen das Wahlrecht durch Bevollmächtigte aus-
üben. Wählbar als Reichsrat3abgeordnete sind, und zwar in jedem der Länder,
alle jene Personen männlichen Geschlechts, welche das österreichische Staatsbürger-
recht seit mindestens 3 Jahren besißen, das 30. Lebensjahr zurügelegt haben und
wahlberechtigt oder in den Landtag wählbar sind.
Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit sind ausgeschlossen: 1) alle unter
Vormundschaft oder Kuratel stehenden Personen; 2) diejenigen, welche eine Armen-
versorgung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln genießen oder in dem der Wahl
unmittelbar vorangegangenen Jahre genossen haben; 3) Personen, über deren Ver-
mögen der Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer der Konkursverhandlung;
4) diejenigen Personen, welche wegen eines Verbrechens, oder wegen der Übertretung
des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran oder des Betrugs zu
einer Strafe verurteilt worden sind. Diese Folge der Verurteilung hat jedoch bei
politischen und gewissen anderen Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei den
übrigen Verbrechen mit dem Ablaufe von 5 oder 10, bei den Übertretungen mit
dem Ablaufe von 3 Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören.
Der Reichsrat wird vom Kaiser alljährlich einberufen. Der Präsident und die
Vizepräsidenten des Herrenhauses werden vom Kaiser, jene des Abgeordnetenhauses
von diesem selbst gewählt.
Der Wirkungskreis des Reichs rats umfaßt alle Angelegenheiten der Geseß-
gebung, welche sich auf Rechte, Pflichten und Interessen beziehen, die allen im
Reichsrate vertretenen Ländern gemeinschaftlich sind, insofern dieselben nicht zwischen
den beiden Reichshälften der Monarchie gemeinsam zu behandeln kommen. Es
gehören zu seinem Wirkungskreise: 1) die Prüfung und Genehmigung der Handels-
verträge und jener Staatsverträge, die den Staat oder Teile desselben belasten
oder eine GebietSänderung zur Folge haben; 2) alle Angelegenheiten, welche sich auf
die Art und Weise, sowie auf die Ordnung und Dauer der Militärpflicht Heziehen;
inSbesondere die jährliche Bewilligung der Anzahl der auszuhebenden Manns<aft
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