Volltext: Statistische Skizze der Oesterreichisch=Ungarischen Monarchie

Kirchenwesen. Staatsverfassung. 
lutherische und in 5 reformierte Kir<endistrikte, von welchen die ersteren in 38 Seniorate 
mit 886 Pfarrgemeinden, die letzteren in 57 Seniorate (Dekanate) mit 1978 Mutter- 
gemeinden untergeteilt sind. Als Organe des Kir<henregiments fungieren im Distrikte 
der Superintendent, der den Titel „Bischof“ führt und der Distriktualkonvent, unter 
diesen die Senioren und Senioratskonvente, ferner in den Pfarrgemeinden die 
Presbyterien. 
Die evangelische Landeskir<e augsburgischen Bekenntnisses in Sieben- 
bürgen hält ihre besondere Verfassung aufrecht, wonach sich die Vertretung und 
Verwaltung dieser Kir<e nach 3 Abstufungen gliedert: den 260 Pfarrgemeinden mit 
dem Presbyterium und der Gemeindevertretung, den 10 Bezirk8gemeinden mit dem 
Bezirksdechant, dem Bezirkskonsistorium und der Bezirkskirhenversammlung, der 
Gesamtgemeinde mit dem Landeskonsistorium in Hermannstadt (welchem der 
Bischof vorgesetzt ist) und der Landeskir<enversammlung. In der leßteren, 
welche regelmäßig jährlich einmal einberufen wird, erscheinen die Mitglieder des 
Landeskonsistoriums, die Dechanten, Kuratoren und Abgeordneten der Bezirk8gemeinden 
und die Vertreter der höheren Lehranstalten. 
Unitarisc<he Kir<he. Für die unitarische Kirche in Ungarn wirkt die Synode 
und das Oberkonsistorium als höchste geistliche Behörde; ihr ist zur Besorgung 
der laufenden Verwaltungsgeschäfte das Repräjentativkonsistorium in Klausenburg 
untergeordnet. Ein Bischof führt die Aufsicht über die 8 Dekanate, in welchen Kirc<en- 
versammlungen abgehalten werden. 
Zahl der Geistlichen und Bestand der Klöster (anfangs 1891): 
Österreih Ungar. Länder Monarchie 
Säkular- und Regularpriester . 20,163 9,977 30,140 
Römisch-tathol- - Stifter und NUSFe Zain 355 959 15408 
irc<he un männli Ä , 
Enden öitglieder | weiblich 13,289 2,549 15,838 
“ ; äkular- und Regularpriester 45( 2, 35 
Grieß orient, Mannstlöster Relarpricse 1. 24 3u 
1 Männliche Ordensmitglieder 14( 150 29(- 
Evangelische Geistliche: 7. umd 2405 3,560 3,804 
Uniiatisce " . . . - 8110 11% 
Altkatholishe „, Es dn 0 -- 3 
Staatsverfassung. 
Grundaeseßze und Staat8form. Die wichtigeren Grundgesetze sind folgende: 
a) für das öjterreichische Staatsgebiet, die pragmatische Sanktion des Kaisers 
arl VI. v. 19. April 1713, welhe von den Ständen in den Jahren 1720 und 
1721 angenommen wurde (betr. die Thronfolgeordnung, die Unzertrennlichkeit und 
Unteilbarkeit der Monarchie); das Diplom des Kaiser3 Franz Joseph I. v. 20. Oktober 
1860 (Einführung der fonstitutionellen Regierungsform); die sec<s Staats8grund- 
geseße v. 21. Dezemhgr 1867 (betr. die Organisation der Reichövertretung, die 
allgemeinen Rechte der Staatsbürger, die Einsezung eines Reichsgerichts, die richter- 
liche Gewalt, die Regierung8- und Vollzugsgewalt, die allen Ländern der Monarchie 
gemeinsamen Angelegenheiten), das Gesetz v. 2. April 1873 (wodurch das Grund- 
geseß über die Reichsvertretung abgeändert wird); die Reichsrat8wahlordnung vom 
2. April 1873, abgeändert durch das Gesetz v. 4. Oktober 1882; die Landesordnungen 
und. Landtagswahlordnungen für die einzelnen Länder v. 26. Februar 1861 (durch 
einige spätere Geseße modifiziert ); für Schlesien die Landtagswahlordnung vom 
22. November 1875). =- b) Für das ungarische Staat3gebiet, die goldene 
1) Die Bestimmungen über die AusSübung des Landtagswahlre<ht38 wurden abgeändert durch die Gesehe vom 
2. Dezember 1884 und 3. Juni 1889 für Niederösterreich , 5. Februar 1891 für Oberösterreich, 6. Mai 1884 für 
Steiermark, 25. Mai d 3 In Kärnten, 29. Mai 1884 und 6. November 1888 für Krain , 6. Mai 1884 und 19, 
März 1885 für Vorarlberg, 20. Mai 1886 für Böhmen, 2. April 1873 für Mähren, 13. Februar 1887 für Sc<lesien. 
59
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.