Volltext: Statistische Skizze der Oesterreichisch=Ungarischen Monarchie

Österreichisch - Ungarische Monarchie. 
ist die Leitung der Kirchenprovinz dem vom Kaiser ernannten Metropoliten und 
Erzbisc<of von Czernowitz übertragen, von welchem die beiden Bischöfe zu Zara 
und Cattaro abhängen, die ebenfalls vom Kaiser berufen werden (Synodalstatut v. 
21. August 1884). In den Ländern der ungarischen Krone ist das Kirchen- 
regiment zwischen den beiden Metropoliten und Erzbischöfen zu Karlowiß und 
Hermannstadt so geteilt, daß jener für die serbischen, diejer für die romanischen 
Glaubens8genossen als der oberste Kirchenfürst erscheint; jenem, der den Titel 
„Patriarch“ führt und den ersten Rang unter den griechisch-oriental. Prälaten der 
Monarchie einnimmt, sind 6, diesem 2 Bischöfe untergeordnet. Zufolge des IX. Geseß- 
artikels v. Jahre 1868 sind die Gläubigen der beiden ungarischen Metropolien be- 
rechtigt, ihre kirchlichen, Schul- und Stiftungsangelegenheiten auf Kir<henkongressen 
(dem serbischen und dem romanischen) selbständig zu ordnen, die aus den geistlichen 
Oberhirten, aus geistlichen und weltlichen Ablegaten gebildet werden. Auf diesen 
Kirchenkongressen werden, vorbehaltlich der landesherrlichen Bestätigung, die beiden 
Erzbischöfe ernannt, während die serbischen Bischöfe von dex bischöflichen Metropolitan-, 
die romanischen Bischöfe von der Diözesansynode gewählt werden. =- Die bischöf- 
lichen Eparchien (Diözesen) zerfallen in Protopresbyterate (21 in Österreich und 
93 in den ungarischen Ländern), diese in Pfarreien (bezieh. 336 und 2660). 
Evangelis<he Kir<e. Das augsburgische (lutherische), wie das helvetische 
(reformierte) Bekenntnis dieser Kirche erfreut sich in der Monarchie der Presbyterial- 
und Synodalverfassung. =- In den im Reichsrate vertretenen Ländern sind 
(nach der Kir<henverfassung v. 9. Dezember 1891) die geseßmäßigen Organe, durch 
welche die Kirche ihre Rechte und Pflichten ausübt: für die Pfarrgemeinde das 
Pfarramt, das Presbyterium und die Gemeindevertretung, für das Seniorat das 
Seniorat5amt, der SenioratSausshuß und die Seniorat3versammlung, für die 
Superintendenz (Diözese) die Superintendentur, der Superintendentialausschuß und 
die Superintendentialversammlung und für die Gesamtheit aller Glaubens8genossen 
(Landeskirhe) des betreffenden Bekenntnisses der k. k. evangelische Oberkir<henrat 
in Wien, der Synodalausschuß und die Generalsynode. Der Oberkir<enrat ist 
die oberste evangelische Kirhenbehörde und verhandelt die konfessionellen Ängelegen- 
heiten für jedes der beiden Bekenntnisse gesondert, bei gemeinschaftlichen Fragen 
dagegen wirkt er für beide vereinigt. Die Generalsynode ist die Vertretung der 
Gesamtgemeinde einer jeden Konfession, zusammengeseßt aus den Superintendenten, 
Superintendentialkuratoren, Senioren, aus je einem weltlichen Abgeordneten für 
jedes Seniorat, aus einem Abgeordneten der evangelisch-theologischen Fakultät in Wien, 
den Direktoren der Lehrerbildungsanstalten und 2 Abgeordneten der Volks3- und 
Bürgerschulen, wozu noch in die Generalsynode augsburgischen Bekenntnisses das 
Presbyterium der Wiener Gemeinde dieser Konfession je einen geistlichen und welt- 
lichen Abgeordneten entsendet. Die ordentliche Generalsynode wird alle 6 Jahre 
und zwar in der Regel nach Wien einberufen; zu ihrem Wirkungskreise gehört 
namentlich die kirchliche Geseßgebung. Die Synoden verhandeln konfessionell gesondert, 
können aber für gemeinsame Angelegenheiten zu vereinigten Sißungen zusammen- 
treten. Das augsburgische Bekenntnis zählt 6 Superintendenzen mit 15 Senioraten 
und 142 Pfarrgemeinden, das helvetische 3 Superintendenzen mit 7 Senioraten 
und 81 Pfarrgemeinden. 
Im ungarischen Staatsgebiete wird (abgesehen von der lutherischen Kon- 
fession in Siebenbürgen) die Kir<engewalt für ein jedes der beiden evangelischen 
Bekenntnisse, auf Grund des XXVI]. Geseßartikels 1790/91, von einer Synode aus- 
geübt, welche von den evangelischen Bischöfen, dem lutherischen Generalinspektor, den 
lutherischen Distriktualinspektoren, bezieh. reformierten Oberkuratoren, den geistlichen 
und weltlichen Vertretern der Kirc<engemeinden und Lehranstalten gebildet wird. 
Die obersten kirchlichen Verwaltungsorgane sind die aus geistlichen und weltlichen Mit- 
gliedern zusammengejeßten Generalkonvente. Ungarn zerfällt in 4 evangelisch- 
4-4
	        

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